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Sind Wohnräume an die Ehegatten überlassen, ist aber nur ein Ehegatte alleine Mieter, so stellt sich die Frage des Vermieterpfandrechtes. Hier kommt dem Vermieter die Eigentumsvermutung nach § 1362 BGB zu Gute. Es wird daher vermutet, dass sich die beweglichen Sachen, die sich im Besitz des einen oder anderen Ehegatten befinden, dem Schuldner – also dem alleinmietenden Ehegatten – gehören. Für den Lebenspartner gilt diese Eigentumsvermutung entsprechend, und zwar nach § 8 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz. Fraglich ist, ob diese Eigentumsvermutung auch für den nichtehelichen Lebenspartner anwendbar ist. Da das Gesetz hierfür keine Regelung trifft, könnte eine solche Vermutung auf eine analoge Anwendung von § 1362 BGB gestützt werden. Dies lehnt der BGH jedoch ab. Mit seiner Entscheidung vom 14.12.2006 (IX ZR 92/05) sagt der BGH, es bestehe kein Bedürfnis diese Gesetzeslücke auf die nichteheliche Gemeinschaft anzuwenden. Dies ergebe sich weder aus dem Eheschutz nach Art. 6 GG noch aus dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG und auch nicht aus dem „Gebot des effektiven Rechtschutzes“. Der nicht mietende Lebensgefährte kann sich somit gegen die unberechtigte Ausübung des Vermieterpfandrechtes seiner eigenen Sachen in den Mieträumen mit Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO wehren. Dem Vermieter stehen Beweismittel der Zivilprozessordnung zur Verfügung, die ihm gerichtlichen Rechtschutz gewähren. © Haus & Grund Niedersachsen |
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