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Die allgemeinen Vorschriften über Mietverhältnisse gemäß § 535 bis 548 BGB gelten sowohl für die Wohnraumvermietung als auch für die gewerbliche Vermietung. Nach § 540 BGB ist es dem Mieter nicht gestattet die Räume ohne Erlaubnis des Vermieters insgesamt Dritten zu überlassen. Das bedeutet, dass in diesem Fall – im Gegensatz zur Teilüberlassung von Wohnraum – der Mieter zwar keinen generellen Anspruch auf Untervermietung hat. Aber er kann bei verweigerter Untervermietung außerordentlich mit gesetzlicher Frist zu kündigen, also bis zum 3. Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres nach § 580 a Abs. 2 BGB. Die Kündigung ist allerdings nur dann möglich, wenn der Vermieter die Untervermietung grundlos ablehnt. Gibt es dagegen einen wichtigen Grund in der Person des Untermieters zur Ablehnung, so darf der Mieter nicht gesondert kündigen. Über die gewerbliche Untervermietung hatte der
BGH am 15.11.2006 (ZR 92/04) zu entscheiden: Zu Unrecht, sagt der BGH. Auskunft über die wirtschaftliche Situation des gewünschten Untermieters habe der Mieter zu geben, wenn für den Mieter vertraglich Betriebspflicht besteht. Dass der Betreiber des Mietobjektes nicht all zu häufig wechselt und das Objekt nicht leer steht, dies stehe im Interesse des Vermieters und beeinflusse den Wert der Immobilie. Der Vermieter habe ein Recht zu erfahren, ob der Untermieter das beabsichtigte Geschäft zu den geplanten Bedingungen wirtschaftlich betreiben kann oder von vornherein Scheitern zu befürchten ist. Aus diesem Grunde können Untermietbedingungen, Miethöhe und Laufzeit des Mietvertrages erfragt werden. Für die Laufzeit sei schließlich von Bedeutung, dass diese nicht länger sein darf als im Hauptmietvertrag geregelt. © Haus & Grund Niedersachsen |
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