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Das OLG Düsseldorf urteilt am 07.12.2006 (I-X U 15/06) zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Mieter seine Anwaltskosten verlangen kann, wenn der Vermieter Betriebskosten fehlerhaft abrechnet. Der Vermieter wendet ein, der Mieter habe gegen die Schadenminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, weil der Mieter nicht zunächst kostengünstig Mieterbund oder Verbraucherzentrale zur Überprüfung der Betriebskosten gebeten habe. Die Richter sagen, ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht sei nur zu bejahen, wenn der Ersatzberechtigte Maßnahmen unterlassen hat, welche ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Entscheidendes Beurteilungskriterium sei der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Dass der Mieter sogleich einen Rechtsanwalt eingeschaltet habe die Betriebskostenabrechnung zu überprüfen, die sich als fehlerhaft erwies, könne hier nicht beanstandet werden. Schadenersatz mit einer Rechtsanwalts-Geschäftsgebühr von 1,3 zuzüglich Auslagenpauschale sei in Ordnung. Der Vermieter habe 117,62 € bei einem Geschäftswert von 620 € zu zahlen.
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