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Nachmieter und „Ablöse“

(Ho) Der ausziehende Mieter wie auch der Vermieter kann mit dem Neu-Mieter vereinbaren, dass dieser eine bestimmte Geldsumme als Ablöse zum Beispiel für eine Einbauküche zahlt. Mit der Maximalhöhe einer solchen Ablöse hatte sich das Oberlandesgericht Köln beschäftigt (Az: 19 U 43/00). Der Tenor: Selbst wenn die Ablöse sehr hoch ist, muss die Vereinbarung nicht ungültig sein. Allerdings darf man es auch nicht übertreiben. Denn die Ablöse darf maximal 50 % über dem tatsächlichen Wert der Verkaufsgegenstände liegen.

Im verhandelten Fall vereinbarten Vermieter und Mieter, der Mieter solle rund 14.700 Euro für eine Einbauküche sowie einige andere Gegenstände in der Wohnung in Monatsraten zu jeweils gut 150 Euro zahlen. Der Mieter empfand die vereinbarte Summe im Nachhinein als zu hoch und zog vor Gericht. Allerdings scheiterte er mit seiner Klage.

Der Vermieter konnte Belege über knapp 10.000 Euro vorlegen. Damit sei die 50 %-Grenze noch nicht erreicht, wie die Kölner Richter befanden. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe im verhandelten Fall also nicht.

Nach anderer Auffassung soll es nicht auf den Neuwert der Gegenstände, sondern nur auf deren Zeitwert bei der Veräußerung an den neu einziehenden Mieter ankommen. Der Zeitwert wird aus dem Neupreis, dem Alter und dem Zustand der Gegenstände ermittelt. Auf den so ermittelten Wert soll dieser Meinung nach die 50 %-Regel anzuwenden sein. Hat eine in der Wohnung verbliebene Kücheneinrichtung zum Beispiel nur noch einen tatsächlichen Zeitwert von 1.500 Euro und zahlt der Nachmieter eine Ablöse in Höhe von 5.000 Euro, um in die Wohnung zu kommen, so bleibt der Kaufvertrag nur bis zur Summe von 2.250 Euro gültig. Den Rest kann der Nachmieter zurückfordern.

Die Regelungen der Ablösevereinbarungen gelten auch für Renovierungsarbeiten und Einrichtungen, die der Vormieter in der Wohnung eingebaut hat, nicht aber für im Mietvertrag geregelte Schönheitsreparaturen.

Weitere Informationen dazu in der Haus & Grund Broschüre
„Geld und Mietende – Abnahme, Auszug, Renovierung, Schadensersatz, Nachmieter“,
3. Auflage 2003, Haus & Grund Verlag Berlin,
14,90 Euro zzgl. 2,50 Euro Versandkosten bei Einzelbestellungen
über Haus & Grund Niedersachsen,
Email: info@haus-und-grund-nds.de,
Fax 0511/97329732

© Dr. Hans Reinold Horst
Mai 2007

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