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Nachbars Lärm

(Ho) Der Winter ist vorbei, das Leben verlagert sich wieder nach draußen. Fenster und Türen stehen offen, die Rasenmäher treten in Aktion. Der Lärm, den die lieben Mitmenschen produzieren, kann dabei schnell auch zum Problem werden.

Wer, womit, wie viel Krach machen darf, ist in vielen Fällen geregelt:

  • Fernseher und Stereoanlage dürfen ohne zeitliche Begrenzung genutzt werden. Allerdings muss Zimmerlautstärke eingehalten werden. Außerhalb der Wohnung dürfen also Geräusche des Fernsehers, des Radios oder des CD-Players nicht mehr oder zumindest kaum noch zu hören sein.
    Entscheidend ist, dass Nachbarn durch die elektronischen Geräte nicht belästigt werden dürfen. Von 22 Uhr an gilt Nachtruhe, spätestens dann muss der Lautstärkenregler zurückgedreht werden. Anderenfalls drohen nicht nur Zivilklagen, sondern auch Bußgelder wegen begangener Ordnungswidrigkeiten. Die Polizei klingelt dann an der Türe.
     
  • Klavier, Saxofon und Querflöte als Beispiel für Hausmusik können genauso gespielt werden wie die Benutzung von Fernseher oder Radio erlaubt ist, soweit Zimmerlautstärke eingehalten wird.
    Wird es aber lauter, können Mietvertrag und Hausordnung einschränkende Regelungen enthalten.
    Unzulässig ist es aber, im Mietvertrag ein hundertprozentiges Musizierverbot zu verhängen. Auch Ruhezeitenregelungen, die einem Musizierverbot praktisch gleich kommen, sind verboten.
     
    Sind im Mietvertrag keine verbindlichen wirksamen Spielzeiten für Hausmusiker vereinbart und können sich die Nachbarn zusammen mit dem Vermieter nicht einigen, muss notfalls das Gericht einen Kompromiss finden – so zum Beispiel Ruhezeiten von 12 Uhr bis 14 Uhr und von 20 Uhr 8 Uhr, maximale Spieldauer pro Tag: 2 Stunden.
    Das gilt für Klarinette, Saxofon, Geige, Violine, Bratsche, Cello oder Klavier.
    Bei einem Akkordeon haben Richter nur 1 Stunde erlaubt und bei einem Schlagzeug sogar nur 45 Minuten.
    Selbstverständlich gilt auch hier das schon erwähnte Immissionsschutzrecht, das insbesondere die Nachtruhe sichert.
     
  • Haustiere müssen so gehalten werden, dass die Nachbarn nicht unzumutbar durch Gebell, Pfeifen oder andere Geräusche gestört werden. Besonders Hunde und Papageienarten haben die Gerichte häufig beschäftigt. So hat zum Beispiel das Oberlandesgericht Düsseldorf das stundenlange schrille Pfeifen eines Papageis, das die Nachbarn nervte, mit einem Bußgeld von 500 Euro belegt. Werden Gerichte eingeschaltet, geben diese teilweise Zeiten vor, in denen Haustiere bellen, krähen oder pfeifen dürfen.
     
    Folgende Regelungen lassen sich abbilden:
    Hundegebell – tagsüber zwischen 8 Uhr und 13 Uhr und zwischen 15 Uhr und 19 Uhr, höchstens 30 Minuten, nicht länger als 10 Minuten am Stück.
    Papageien, im Freien oder auf der Terrasse – von 9 Uhr bis 12 Uhr und von 13 Uhr bis 16 Uhr auf der Terrasse. Von jeder Regel aber gibt es Ausnahmen. So gehört nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Düsseldorf ein Graupapagei, der stundenlang pfeift, überhaupt nicht in eine reine Wohngegend.
    Ein Hahn, gehalten in einem allgemeinen Wohngebiet, darf erst ab 8 Uhr krähen, am Wochenende und an Feiertagen erst ab 9 Uhr.
     
    Wem das zu theoretisch scheint – man kann den Tieren schlecht den Schnabel oder die Schnauze zubinden – den verweisen die Richter zum Beispiel auf Hundeschulen, in denen unseren treuen Vierbeinern das Bellen etwas abgewöhnt wird oder auf eine Haltung der Tiere in Orten, von denen kein Schall nach Außen dringen kann. Kann der Tierhalter dies nicht sicherstellen, so muss das Tier abgeschafft werden.
     
  • Grundsätzlich gilt, dass Kinder in der Wohnung spielen und natürlich auch rund um die Wohnung im Freien toben dürfen. Die Unruhe, die durch den normalen Spiel- und Bewegungstrieb der Kinder entsteht, muss von den Mitbewohnern hingenommen werden.
    Die Betonung liegt auf dem Wort „normal“. So ist es schon kaum noch nachzuvollziehen, dass nach Auffassung einiger Gerichte Kinder auch durch die Wohnung rennen und die Türen zuschlagen dürfen. Nur übermäßiger und rücksichtsloser Lärm, wie zum Beispiel Fußballspielen in der Wohnung, Rollschuh- oder Fahrradfahren im Hausflur oder im Treppenhaus, muss auch heute bei stark liberalisierten Auffassungen zur Kindererziehung und zu allgemeinen Höflichkeitsformen kein Nachbar akzeptieren.
    Während der allgemeinen Ruhezeiten muss verstärkt Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden.
    Nächtliches Weinen und Schreien von Kleinkindern und Säuglingen muss aber so lange geduldet werden, wie diese „Geräuschkulisse“ nicht durch eine mangelnde Aufsicht und Pflege der erziehenden Personen verursacht wird.
     
  • Weder einmal im Monat, noch einmal im Vierteljahr darf in einem Mehrfamilienhaus „so richtig auf die Pauke gehauen werden“, dass „die Wände wackeln“. Das bedeutet nicht, dass in einem Haus überhaupt nicht gefeiert werden darf. Es muss aber Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden, insbesondere ab 22 Uhr.
     
  • Haushaltsgeräte dürfen in der Wohnung benutzt werden, auch wenn dies mit Geräuschen oder Lärm verbunden ist. Das gilt für Staubsauger, Wasch- oder Spülmaschine. Auch hier gelten die allgemeinen Ruhezeiten. Allerdings darf eine Waschmaschine auch mal nach 22 Uhr laufen – denn für berufstätige Mitbürger bleibt sonst kaum eine Möglichkeit übrig.
     
  • Nach 22 Uhr darf auch gebadet und geduscht werden. Allerdings kann das Recht auf nächtliches Baden oder Duschen auf maximal 30 Minuten inklusive des Wasserein- und ablaufenlassens beschränkt werden.
     
  • Besonderheiten gelten für Rasenmäher sowie für Laubsauger und Laubbläser.
    Dafür gibt es eine Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.
     
    Danach dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie werktags zwischen 22 Uhr und 7 Uhr in Wohngebieten
    - Rasenmäher,
    - Motorkettensägen,
    - Heckenscheren und
    - Vertikutierer

    nicht mehr eingesetzt werden.
     
    Andere Geräte wie
    - Laubsammler,
    - Laubbläser,
    - Grastrimmer,
    - Graskantenschneider und Freischneider

    dürfen in Wohngebieten werktags nur zwischen 9 Uhr und 12 Uhr und von 14 Uhr bis 17 Uhr benutzt werden.

Außerdem gilt:

  • Müllcontainer und Abfallsammelbehälter dürfen werktags zwischen 20 Uhr und 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht benutzt werden.
     
  • Auch auf Baustellen dürfen Baumaschinen wie Betonmischer, Bohrgeräte, Baustellenkreissägen, Mobilkräne oder Schweißgeräte werktags zwischen 20 Uhr und 7 Uhr nicht im Freien eingesetzt werden, an Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht mehr.
     
  • Lärm durch Gaststätten und Geschäfte, insbesondere nächtlicher Lärm aus Kneipen, muss nicht hingenommen werden. Mieter, Vermieter und selbstnutzende Eigentümer können sich mit den Lärmverursachern direkt auseinandersetzen. Sie können sich auch direkt an die Ordnungsbehörde oder an die Polizei wenden. Als Abhilfemaßnahmen kommen zum Beispiel nachträgliche Schallschutzmaßnahmen, Änderungen der Sperrstundenzeiten und anderes in Betracht

Ausführliche Informationen zum Nachbarlärm:
Haus & Grund Broschüre „Nachbars Garten“,
3. Auflage 2005, Haus & Grund Verlag Berlin,
Preis 12,90 Euro zzgl. 2,50 Euro Versandkosten bei Einzelbestellung,
zu beziehen unter Haus & Grund Niedersachsen,
Email: info@haus-und-grund-nds.de,
Fax 0511/97329732

© Dr. Hans Reinold Horst
Mai 2007

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