(Ho) Der Winter ist vorbei, das Leben
verlagert sich wieder nach draußen. Fenster und Türen stehen
offen, die Rasenmäher treten in Aktion. Der Lärm, den die lieben
Mitmenschen produzieren, kann dabei schnell auch zum Problem werden.
Wer, womit, wie viel Krach machen darf, ist in vielen Fällen
geregelt:
- Fernseher und Stereoanlage dürfen ohne zeitliche
Begrenzung genutzt werden. Allerdings muss Zimmerlautstärke eingehalten
werden. Außerhalb der Wohnung dürfen also Geräusche
des Fernsehers, des Radios oder des CD-Players nicht mehr oder zumindest
kaum noch zu hören sein.
Entscheidend ist, dass Nachbarn durch die elektronischen Geräte
nicht belästigt werden dürfen. Von 22 Uhr
an gilt Nachtruhe, spätestens dann muss der Lautstärkenregler
zurückgedreht werden. Anderenfalls drohen nicht nur Zivilklagen,
sondern auch Bußgelder wegen begangener Ordnungswidrigkeiten.
Die Polizei klingelt dann an der Türe.
- Klavier, Saxofon und Querflöte als Beispiel für Hausmusik
können genauso gespielt werden wie die Benutzung von Fernseher
oder Radio erlaubt ist, soweit Zimmerlautstärke
eingehalten wird.
Wird es aber lauter, können Mietvertrag und Hausordnung
einschränkende Regelungen enthalten.
Unzulässig ist es aber, im Mietvertrag ein hundertprozentiges Musizierverbot
zu verhängen. Auch Ruhezeitenregelungen, die einem Musizierverbot
praktisch gleich kommen, sind verboten.
Sind im Mietvertrag keine verbindlichen wirksamen Spielzeiten für
Hausmusiker vereinbart und können sich die Nachbarn zusammen mit
dem Vermieter nicht einigen, muss notfalls das Gericht einen Kompromiss
finden – so zum Beispiel Ruhezeiten von 12 Uhr bis 14 Uhr und
von 20 Uhr 8 Uhr, maximale Spieldauer pro Tag: 2 Stunden.
Das gilt für Klarinette, Saxofon, Geige, Violine, Bratsche,
Cello oder Klavier.
Bei einem Akkordeon haben Richter nur 1 Stunde erlaubt
und bei einem Schlagzeug sogar nur 45 Minuten.
Selbstverständlich gilt auch hier das schon erwähnte Immissionsschutzrecht,
das insbesondere die Nachtruhe sichert.
- Haustiere müssen so gehalten werden, dass die
Nachbarn nicht unzumutbar durch Gebell, Pfeifen oder andere
Geräusche gestört werden. Besonders Hunde und Papageienarten
haben die Gerichte häufig beschäftigt. So hat zum Beispiel
das Oberlandesgericht Düsseldorf das stundenlange schrille Pfeifen
eines Papageis, das die Nachbarn nervte, mit einem Bußgeld von
500 Euro belegt. Werden Gerichte eingeschaltet, geben diese teilweise
Zeiten vor, in denen Haustiere bellen, krähen oder pfeifen dürfen.
Folgende Regelungen lassen sich abbilden:
Hundegebell – tagsüber
zwischen 8 Uhr und 13 Uhr und zwischen 15 Uhr und 19 Uhr, höchstens
30 Minuten, nicht länger als 10 Minuten am Stück.
Papageien, im Freien
oder auf der Terrasse – von 9 Uhr bis 12 Uhr und von 13 Uhr bis
16 Uhr auf der Terrasse. Von jeder Regel aber gibt es Ausnahmen. So
gehört nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Düsseldorf ein
Graupapagei, der stundenlang pfeift, überhaupt nicht in eine reine
Wohngegend.
Ein Hahn, gehalten in
einem allgemeinen Wohngebiet, darf erst ab 8 Uhr krähen, am Wochenende
und an Feiertagen erst ab 9 Uhr.
Wem das zu theoretisch scheint – man kann den Tieren schlecht
den Schnabel oder die Schnauze zubinden – den verweisen die Richter
zum Beispiel auf Hundeschulen, in denen unseren treuen Vierbeinern das
Bellen etwas abgewöhnt wird oder auf eine Haltung der Tiere in
Orten, von denen kein Schall nach Außen dringen kann. Kann der
Tierhalter dies nicht sicherstellen, so muss das Tier abgeschafft werden.
- Grundsätzlich gilt, dass Kinder in der Wohnung
spielen und natürlich auch rund um die Wohnung im Freien toben
dürfen. Die Unruhe, die durch den normalen Spiel- und Bewegungstrieb
der Kinder entsteht, muss von den Mitbewohnern hingenommen werden.
Die Betonung liegt auf dem Wort „normal“. So ist es schon
kaum noch nachzuvollziehen, dass nach Auffassung einiger Gerichte Kinder
auch durch die Wohnung rennen und die Türen zuschlagen dürfen.
Nur übermäßiger und rücksichtsloser Lärm,
wie zum Beispiel Fußballspielen in der Wohnung, Rollschuh- oder
Fahrradfahren im Hausflur oder im Treppenhaus, muss auch heute bei stark
liberalisierten Auffassungen zur Kindererziehung und zu allgemeinen
Höflichkeitsformen kein Nachbar akzeptieren.
Während der allgemeinen Ruhezeiten muss verstärkt
Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden.
Nächtliches Weinen und Schreien von Kleinkindern und Säuglingen
muss aber so lange geduldet werden, wie diese „Geräuschkulisse“
nicht durch eine mangelnde Aufsicht und Pflege der erziehenden Personen
verursacht wird.
- Weder einmal im Monat, noch einmal im Vierteljahr darf in einem Mehrfamilienhaus
„so richtig auf die Pauke gehauen werden“, dass „die
Wände wackeln“. Das bedeutet nicht, dass in einem Haus überhaupt
nicht gefeiert werden darf. Es muss aber Rücksicht
auf die Nachbarn genommen werden, insbesondere ab 22 Uhr.
- Haushaltsgeräte dürfen in der Wohnung benutzt
werden, auch wenn dies mit Geräuschen oder Lärm verbunden
ist. Das gilt für Staubsauger, Wasch- oder Spülmaschine. Auch
hier gelten die allgemeinen Ruhezeiten. Allerdings darf eine Waschmaschine
auch mal nach 22 Uhr laufen – denn für berufstätige
Mitbürger bleibt sonst kaum eine Möglichkeit übrig.
- Nach 22 Uhr darf auch gebadet und geduscht werden.
Allerdings kann das Recht auf nächtliches Baden oder Duschen auf
maximal 30 Minuten inklusive des Wasserein- und ablaufenlassens beschränkt
werden.
- Besonderheiten gelten für Rasenmäher sowie für
Laubsauger und Laubbläser.
Dafür gibt es eine Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.
Danach dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie werktags zwischen 22
Uhr und 7 Uhr in Wohngebieten
- Rasenmäher,
- Motorkettensägen,
- Heckenscheren und
- Vertikutierer
nicht mehr eingesetzt werden.
Andere Geräte wie
- Laubsammler,
- Laubbläser,
- Grastrimmer,
- Graskantenschneider und Freischneider
dürfen in Wohngebieten werktags nur zwischen 9 Uhr und 12 Uhr und
von 14 Uhr bis 17 Uhr benutzt werden.
Außerdem gilt:
- Müllcontainer und Abfallsammelbehälter
dürfen werktags zwischen 20 Uhr und 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen
nicht benutzt werden.
- Auch auf Baustellen dürfen Baumaschinen wie
Betonmischer, Bohrgeräte, Baustellenkreissägen, Mobilkräne
oder Schweißgeräte werktags zwischen 20 Uhr und 7 Uhr nicht
im Freien eingesetzt werden, an Sonn- und Feiertagen überhaupt
nicht mehr.
- Lärm durch Gaststätten und Geschäfte,
insbesondere nächtlicher Lärm aus Kneipen, muss nicht hingenommen
werden. Mieter, Vermieter und selbstnutzende Eigentümer können
sich mit den Lärmverursachern direkt auseinandersetzen. Sie können
sich auch direkt an die Ordnungsbehörde oder an die Polizei wenden.
Als Abhilfemaßnahmen kommen zum Beispiel nachträgliche Schallschutzmaßnahmen,
Änderungen der Sperrstundenzeiten und anderes in Betracht
Ausführliche Informationen zum Nachbarlärm:
Haus & Grund Broschüre „Nachbars
Garten“,
3. Auflage 2005, Haus & Grund Verlag Berlin,
Preis 12,90 Euro zzgl. 2,50 Euro Versandkosten bei Einzelbestellung,
zu beziehen unter Haus & Grund Niedersachsen,
Email: info@haus-und-grund-nds.de,
Fax 0511/97329732
© Dr. Hans Reinold Horst
Mai 2007
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