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(Ho) In Nordrhein-Westfalen zeichnen sich Mietsteigerungen für einfach ausgestattete Wohnungen durch die Einführung des Arbeitslosengeldes II ab, in Hamburg werden höhere Mietzuschüsse für Hartz IV-Empfänger dagegen eingefordert. Dort ist für Menschen mit wenig Geld die Wohnungssuche „schier aussichtslos“. Die Betroffenen scheitern an der festgelegten Obergrenze der Miete. Wie sieht es in Niedersachsen und Hannover aus? Auch hier können Hartz IV-Empfänger mit den in der Region geltenden Grenzen für die Mietkosten kaum zurecht kommen. Deshalb besteht bei den betroffenen Interessenverbänden – Haus & Grund Niedersachsen, Mieterverein Hannover, Deutscher Gewerkschaftsbund, Diakonie und Verbraucherschutzvereinigungen – Einigkeit darin, dass die Region neue und höhere Mietobergrenzen benötigt. Sie sollen mit der Region und der Hartz-Behörde „Job-Center Region Hannover“ ausgehandelt werden. Alleinstehende haben derzeit einen Anspruch auf eine 50 m² große Wohnung für maximal 300 € inklusive Nebenkosten. Diese Wohnungen aber sind auf dem Markt kaum zu finden. Die Mietobergrenzen liegen
Strom, Warmwasser und das Gas zum Kochen müssen die Empfänger von ihrem regulären Betrag zahlen. Selbst in der Stadt Hildesheim oder im Landkreis Wolfenbüttel, in denen das Mietniveau deutlich niedriger ist als in Hannover, liegen die Obergrenzen über denen der Landeshauptstadt. Die seit 2004 geltenden Mietobergrenzen orientieren sich am alten Wohngeld aus dem Jahre 2000. Seit dem sind aber insbesondere die Nebenkosten um 10 bis 15 % gestiegen. Darauf muss durch die Festsetzung neuerer und höherer Mietobergrenzen reagiert werden. Damit kann die Zahl von Umzügen so gering wie möglich gehalten werden, um Kosten für Umzüge, Renovierung und Wohnungsbeschaffung (Kaution) zu sparen. In einem Verfahren vor dem Sozialgericht Hannover bekam jetzt eine Frau Recht, die eine 48 m² große Wohnung mit einer Kaltmiete von 300 € plus 50 € Nebenkosten zuzüglich Heizkosten bewohnt. Sie war vom Job-Center der Region aufgefordert worden, sich um eine preiswertere Unterkunft zu bemühen; andernfalls würden ihr die Kosten nur noch in der als angemessen errechneten Höhe anerkannt. Die Frau bemühte sich jedoch ohne Erfolg. Das Gericht wertete dies als Beleg dafür, dass objektiv keine günstigeren Wohnungen am Markt zur Verfügung stünden. Das Job-Center, das Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt hat, muss die tatsächlichen Unterkunftskosten bis zur nächsten Instanz weiter bezahlen. Die Behörde argumentiert, es gebe genügend preiswerte Wohnungen in dieser Kategorie. Das aber geht an der Realität vorbei. Das Bundessozialgericht hat kürzlich entschieden, dass die jeweiligen Behörden vor Ort die Angemessenheit der Unterkunftskosten festlegen müssen. Dies aber setze einen Mietspiegel voraus, den es in der Region Hannover nicht gebe, wie ein Job-Center-Sprecher ausführt. Dieser Argumentation erstaunt sehr, da es in der Stadt Hannover seit Jahrzehnten mit der MEA-GmbH eine in der Bundesrepublik Deutschland immer noch federführende Mietdatenbank gibt. Sie war als Pilotprojekt in den 70er Jahren errichtet worden und diente dem Gesetzgeber als Vorbild, mit der Mietrechtsreform ab September 2001 auch eine Mietdatenbanksammlung als Begründung für Mieterhöhungen einzuführen. Auch in sachlicher Hinsicht ist die Auffassung des Job-Centers kritikwürdig. Es müssen überhaupt erst einmal einheitliche transparente Kosten dazu erarbeitet werden, was angemessene Kosten sind, anstatt allgemein die Wohngeldtabelle anzuwenden. © Dr. Hans Reinold Horst
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