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Grillfreudiger Nachbar

(Ho) Kaum lockt die wärmende Sonne ins Freie, bieten Grillfeste Anlass zum Nachbarschaftsstreit.

Im Prinzip muss das Grillen im Garten oder auf der Terrasse in den Sommermonaten hingenommen werden – so das Landgericht München I (Az: 15 S 22735/03).
Vorraussetzung:
Es kommt zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung durch Rauch, Ruß oder Wärme.

Problematisch sieht es in Mehrfamilienhäusern aus. Ist im Mietvertrag ein Grillverbot enthalten, so müssen sich die Bewohner daran halten (LG Essen, Az: 10 S 438/01). Ansonsten werden bei solchen Streitigkeiten Einzelfallentscheidungen getroffen, deren Spannweite folgende Urteile verdeutlichen:

  • Das Bayerische Oberste Landesgericht erlaubt zum Beispiel die Benutzung eines Holzkohlegrills 5 x im Jahr mindestens 25 Meter von Wohnungen entfernt (Az: 2 Z BR 6/99),
  • das Landgericht Stuttgart hält 3 x 2 Stunden auf dem Balkon oder 1 x 6 Stunden insgesamt im Garten jährlich für zulässig (Az: 10 T 359/96),
  • das Amtsgericht Bonn dagegen von April bis September 1 x im Monat nach 48-stündiger Voranmeldung (Az: 6 C 545/96).
  • Das Oberlandesgericht Oldenburg droht einem Nachbarn sogar ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro an, falls er öfter als 4 x im Jahr bis 24 Uhr grillt (Az: 13 U 53/02).

Eingehend zur erlaubten „Grillfrequenz“:
Haus & Grund Broschüre „Nachbars Garten“,
3. Auflage 2005, Haus & Grund Verlag Berlin,
Preis 12,90 Euro zzgl. 2,50 Euro Versandkosten bei Einzelbestellung,
zu beziehen unter Haus & Grund Niedersachsen,
Email: info@haus-und-grund-nds.de,
Fax 0511/97329732

© Dr. Hans Reinold Horst
Mai 2007

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