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BGH: Betriebspflicht

Im gewerblichen Mietvertrag ist festgelegt, dass eine Betriebspflicht zu den festgelegten Öffnungszeiten besteht. Fraglich ist die Auslegung dieser Klausel, wenn das zuständige Bundesland die Öffnungszeiten völlig frei gibt oder dynamisch regelt.

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte der Mieter sich an die Öffnungszeit bis 18:30 Uhr zu halten. Der Vermieter klagt, sein Mieter möge die Ladenschlusszeiten entsprechend nach den freigegebenen Öffnungszeiten bis 20:00 Uhr erweitern.

Nein, sagt der BGH am 29.11.2006 (XII ZR 121/04). Die Vereinbarung im Mietvertrag sei dahingehend auszulegen, dass die Öffnungszeiten zum Zeitpunkt der Vertragsvereinbarung im Jahre 1994 für den Umfang der Betriebspflicht maßgeblich sind. Die vom Kläger verlangte weitergehende Öffnung bis 20:00 Uhr könne in diesem Fall nicht beansprucht werden. Ob dynamische Öffnungsklauseln in einem Mietvertrag nach Aufhebung des Ladenschlussgesetzes einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zulässig sind, lässt der BGH offen.

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