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BGH: Neue Betriebskosten

Die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für das Mietobjekt abschließt, können dann anteilig auf die Mieter umgelegt werden, wenn im Mietvertrag die Kosten einer derartigen Versicherung als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind und dem Vermieter außerdem das vertragliche Recht eingeräumt ist, auch neuentstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen, urteilt der BGH am 27.09.2006 (VIII ZR 80/06).

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