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Mietminderung bei Temperaturen oberhalb der Wohlbefindlichkeitsschwelle?

Herrschen aufgrund unzureichenden Wärmeschutzes in einer Neubauwohnung bei Sonneneinstrahlungen Temperaturen oberhalb der Wohlbefindlichkeitsschwelle, so stellt dies einen Mangel der Mietsache dar, der zur Mietminderung von 20 % berechtigt, urteilt das Amtsgericht Hamburg (10.05.2006 – 46 C 108/04).

Das Amtsgericht stellt fest, die DIN 4108 für „Wärmeschutz im Hochbau“ sei in zweierlei Hinsicht nicht eingehalten. Zum einen seien die im Wärmeschutznachweis als Abminderungsfaktor zu berücksichtigenden außenliegenden Jalousien nicht vorhanden und zum anderen wiesen die als Sonnenschutzkonstruktion ausgeführten Vordächer keinen ausreichenden Abdeckwinkel auf. Statt einem Soll-Wert von 0,25 für das Produkt aus Gesamtenergiedurchlassgrad „g“ und Fensterflächenanteil „f“ sowie Abminderungsfaktor für Sonnenschutzeinrichtungen „z“ weise der tatsächliche Wert für die Südfassade nur 0,49 und für die Westfassade nur 0,39 auf, was den zulässigen Ist-Wert um das doppelte überschreitet.

Dies sei ein Mangel der Mietsache, der den Vermieter dazu verpflichte geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um nach den Regeln der Technik entsprechenden sommerlichen Wärmeschutz herzustellen. Dabei seien verschiedene technische Möglichkeiten denkbar, nämlich eine Außenjalousie anzubringen oder das Vordach zu verändern oder anders zu verglasen. Welche dieser technischen Möglichkeiten der Vermieter wähle, sei ihm überlassen.

Im vorliegenden Fall sei die Wohlbefindlichkeitsschwelle für den Mieter jedoch erheblich überschritten. Diese sei nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen im Bereich von maximal 25 bis 26 °C in der Wohnung anzusiedeln. Das Amtsgericht hält 20 % Mietminderung von 1.065 Euro Miete einschließlich Betriebskosten für die hochwertige Neubauwohnung bei 67 m² Wohnfläche für angemessen.


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© Haus & Grund Niedersachsen
Mai 2007

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