Home > Erbschaftsteuer und Klimaschutz
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(Ho) Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeit noch geltende Bewertungsrecht für Immobilien und Betriebsvermögen als Steuerbemessungsgrundlage im Schenkungs- und Erbfall für verfassungswidrig erklärt. Neben einer allgemein am Gemeinwert orientierten Steuerbemessungsgrundlage hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, Verschonungsregeln für die Übertragung von Immobilien zu prüfen. CSU-Generalsekretär Markus Söder hat am 19. Februar 2007 den öffentlichen Vorstoß unternommen, das Schenkung- und Erbschaftsteueraufkommen an der klimaenergetischen Beschaffenheit der übertragenen Immobilie zu orientieren. Wohl auch wegen des Datums (Rosenmontag) hielten dies einzelne Stimmen für einen Karnevalsscherz. Aber ist die angedachte Verknüpfung wirklich so abwegig? Spielen wir diesen Gedanken doch einmal durch. Ein Steuermodell könnte wie folgt aussehen:
Das Modell kann mit dem Satz zusammengefasst werden: Der Vorteil dieses Modells liegt in Folgendem:
Es muss vermutet werden, dass Besteuerungstatbestände zukünftig stärker an CO²-Emmissionierungen festgemacht werden. Als Beispiel dient die Kfz-Steuerdiskussion zur „Verschmutzungsteuer“. Hier spricht sich die Politik in Abkehr von der Hubraumbesteuerung für eine Schadstoffbesteuerung aus, bringt aber auch zum Ausdruck, dass dafür bezogen auf die Kfz die technischen Grundlagen zur Ermittlung des CO²-Ausstosses fehlen. Genau diese Funktion wird der Gebäudeenergiepass
mittelfristig für die Gebäude aber erhalten: Es werden Investitionsanreize für die Immobilieneigentümer geschaffen. Gleichzeitig stellt sich ein belebender Konjunktureffekt für die Bauwirtschaft dar. Um dem Einwand zu entgehen, klimaenergetische Investitionen seien nicht nur steuermindernd, sondern würden den Vermieter doppelt durch eine Mieterhöhung nach Modernisierung bevorzugen, müsste sichergestellt sein, dass der Steuererlass im Mietrecht wie ein öffentlicher Zuschuss behandelt wird, der entsprechende Mieterhöhungsmöglichkeiten nach Modernisierung nicht gestattet. Mit diesem Modell wären die privaten Eigentümer auch der unternehmerischen Wohnungswirtschaft gleichgestellt. Wohnungsunternehmen und sonstige gewerbliche Anbieter von Wohnraum unterliegen keiner Erbfolge. Hier kommt es lediglich im Generationensprung dazu, dass Geschäftsführer und Vorstände ausgetauscht und ersetzt werden. Schenkung- und Erbschaftsteuer fällt dafür nie an. In diesem Marktsegment können also immer Aufwendungen eingespart und für Investitionen in die Immobilien verwendet werden. Durch das vorgeschlagene Steuermodell wäre dieser Effekt auch für den privaten Wohnungsbestand gegeben. Die Forderung nach gleichen Marktbedingungen für die unternehmerische Wohnungswirtschaft und für die private Wohnungswirtschaft ist in einem einheitlich gehaltenen Wohnungsmarkt zu erheben. Dies wird noch dadurch unterstützt, dass private Investitionen in den Wohnungsmarkt tragend sind. Der Mietwohnungsbau liegt von jeher in der Hand privater Investoren. Der Staat hat sich als Investor aus dem Wohnungsmarkt nahezu vollständig zurückgezogen. Auch gewerbliche Wohnungsunternehmen werden durch Stadtentwicklungs- und Stadtumbauprogramme nachhaltig gefördert. Diese Förderung reicht sogar bis zum Abriss, wenn Wohnungsleerstand vorherrscht oder eine nicht mehr lohnende Rendite in der Immobilienbewirtschaftung nachgewiesen wird. Sehr bewusst nimmt das Modell auch klimaenergetische Investitionen vor dem Erbfall, bzw. vor dem Übertragungsfall in vorweggenommener Erbfolge auf, um dem Gegenargument zu entgehen, durch Investitionen erst nach dem Übertragungszeitpunkt könnte ein Investitionsstau geschaffen werden. Dies alles ist im Moment nur ein Gedanke, der die politische Diskussion in dieser Ausprägung noch nicht erreicht hat. Gleichwohl sollte dieser Gedanke verfolgt und abgewogen bewertet werden, bevor man eine Idee als Karnevalsscherz abtut. Lesen Sie auch: Nähere Informationen bei Handlungsbedarf: © Dr. Hans Reinold Horst
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