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Gebäudeenergiepass vom Kabinett beschlossen

Am 25. April 2007 beschloss das Regierungskabinett in Berlin die Einführung des Gebäudeenergiepasses zum 01. Januar 2008 auf der Grundlage eines Entwurfes der Energieeinsparverordnung (EnEV) – Stand 16.11.2006), angereichert durch den vorab gefundenen politischen Kompromiss zum Streit über die Einführung eines solchen Ausweises auf Verbrauchswertbasis oder Bedarfskennwertbasis. Danach gilt:

  • Eigentümer von Gebäuden mit mindestens fünf Wohneinheiten können ausnahmslos zwischen dem Verbrauchs- und dem Bedarfsausweis wählen.
  • Eigentümer von Gebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten können ebenfalls zwischen dem Verbrauchs- und dem Bedarfsausweis wählen, wenn ihr Gebäude 1978 oder später errichtet wurde.
  • Eigentümer von Gebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor 1978 errichtet wurden, müssen den Bedarfsausweis vorlegen.
  • Für das Jahr 2007 gilt eine Übergangslösung:
    Wer sich 2007 den Verbrauchsausweis ausstellen lässt, hat für die nächsten zehn Jahre seine Pflicht erfüllt - unabhängig von der Zahl der Wohneinheiten und dem Alter des Gebäudes.
  • Wer Mittel aus staatlichen Förderprogrammen zur energetischen Sanierung seines Gebäudes in Anspruch nehmen möchte, muss einen Bedarfsausweis vorlegen - unabhängig von der Zahl der Wohneinheiten und dem Alter des Gebäudes.

Die Bundesregierung will über dies ab 2008 die energetischen Anforderungen für Neubauten um 30 % verschärfen und die EnEV erneut ändern.

Die Veröffentlichung des Kabinettsbeschlusses lässt den Schluss zu, dass ein Energieausweis für gebrauchte Immobilien nur dann nötig ist, wenn vermietet, verkauft oder verleast werden soll – also bei jeder Nutzungsänderung. Der bis jetzt bekannt gewordene Text des Entwurfes der neuen EnEV sieht aufgrund des enthaltenen Bußgeldtatbestandes allerdings vor, einen nach Übergangsfristen notwendigen und nicht vorhandenen Gebäudeenergiepass als Ordnungswidrigkeit einzustufen. Daraus ist abzuleiten, dass der Gebäudeenergiepass unabhängig von einer Nutzungsänderung Pflicht werden soll und nur im Falle der Vermietung und des Verkaufs auf Verlangen des Mietaspiranten oder Kaufinteressenten vorgelegt werden soll. Davon unbenommen ist die Möglichkeit, dass die Ordnungsbehörden das grundsätzliche Vorhandensein eines Energiepasses kontrollieren können, um Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen. Hier ist zu vermuten, dass ein Schornsteinfeger als beliehener Unternehmer mit Kontrollfunktion in Betracht kommt. Das weitere Verordnungsgebungsverfahren muss im Hinblick auf dieses Detail noch begleitet werden.

Der Bundesrat muss dem Kabinettsbeschluss noch zustimmen (§ 5 a Satz 1 EnEG).

© Dr. Hans Reinold Horst
26.04.2007

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