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(Ho) Die zum 01.01.2007 erfolgte Anhebung des Umsatzsteuersatzes hat auch Auswirkungen auf Miet- oder Pachtverträge. Mietverträge sollten deshalb angepasst bzw. ergänzt werden, wobei aus steuerlichen Gründen einiges zu beachten ist. Bei gewerblichen Mietverhältnissen kann der Vermieter auf die Umsatzsteuerfreiheit der Mietumsätze verzichten (§ 9 Abs. 1 und 2 UStG). Wird mit dem Mieter ein umsatzsteuerpflichtiges Mietverhältnis vereinbart, kann der umsatzsteuerpflichtige, gewerbliche oder selbstständige Mieter die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer bei der eigenen Umsatzsteuererklärung geltend machen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Mieter gegenüber dem Finanzamt eine Rechnung vorweisen können, an die die Finanzverwaltung und das Umsatzsteuergesetz strenge Anforderungen stellt. Vermieter sollten deshalb Folgendes beachten: 1. Mieter kann ordnungsgemäße Rechnung verlangenGewerbliche Mieter haben grundsätzlich einen zivilrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung. Im Gegenzug ist der Mieter aber auch verpflichtet, den seit Jahresbeginn geltenden, höheren Umsatzsteuersatz zu zahlen, sei es aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung oder aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 29 UStG. Problematisch für Vermieter und Mieter: 2. Mietvertrag gilt als RechnungDer Mietvertrag selbst gilt grundsätzlich als Rechnung. Im Mietvertrag nicht enthaltene Angaben können sich auch aus anderen Unterlagen ergeben (Abschnitt 183 Abs. 2 UStR 2005), z. B. aus Abrechnungen, Zahlungsbelegen (Überweisungsträgern, Einzugsermächtigungen, Daueraufträgen). Grundsätzlich müssen Mietverträge ggf. zusammen mit anderen Belegen seit Jahresbeginn Folgendes enthalten:
Vermieter, die ihre Mietverträge nicht entsprechend anpassen bzw. ergänzen wollen, können alternativ auch monatliche Abrechnungen über die Miete erstellen. Diese müssten dann aber auch die genannten Angaben enthalten. Entsprechen Mietverträge oder Abrechnungen nicht diesen Anforderungen, kann der Mieter eine Berichtigung verlangen. Aus gegebener Veranlassung weisen wir aber darauf hin, dass der von Haus & Grund Niedersachsen herausgegebene Gewerberaummietvertrag nicht geändert werden muss. Aus mietrechtlicher Sicht ist die insoweit vorgesehene Klausel, dass die jeweils gültige Mehrwertsteuer geltend soll, in vollem Umfang wirksam. Diese Klausel muss so unverändert bestehen bleiben, um für zukünftige Mehrwertsteuererhöhungen gerüstet zu sein und sie auf den Mieter weiterreichen zu können. Den betroffenen Vertragspartnern ist jedoch um empfehlen, eine Zusatzvereinbarung zu treffen, wonach ab dem 01. Januar 2007 eine Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer in der jeweils geschuldeten gesetzlichen Höhe, zur Zeit in Höhe von 19 %, vereinbart ist. © Dr. Hans Reinold Horst
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