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Die Außenfensterbretter einer Mietwohnung waren durch Taubendreck beeinträchtigt. Dies nahm der Mieter zum Anlass die Miete um 20 % zu mindern. Der Vermieter klagt auf Zahlung der aus seiner Sicht zu Unrecht geminderten Miete. Das Landgericht Berlin gibt ihm Recht (62 S 143/04). Der Mieter habe nachzuweisen, wann und wie oft er die Bretter gereinigt habe. Könne er ein derartiges Protokoll nicht vorlegen, so sei das Gericht auch nicht in der Lage sich ein genaues Bild von der „Beeinträchtigung des Mietgebrauchs“ zu machen. © Haus & Grund Niedersachsen |
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