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Patientenverfügung – Neues aus Berlin

(Ho) Jeder kann selbst bestimmen, was geschehen soll, wenn ihn einmal nur noch Apparate vor dem nahen Tod bewahren. Ist man krankheitsbedingt oder durch einen schweren Unfall nicht mehr in der Lage, eigene Anordnungen und Einwilligungen zu seiner medizinischen Behandlung zu erteilen, so lässt sich durch eine Patientenverfügung vorab festlegen, wie der behandelnde Arzt vorgehen muss. Der Arzt muss diesem Willen folgen. Der Gesetzgeber will nun Einzelheiten regeln. Noch vor Ostern wird sich der Deutsche Bundestag mit zwei Gesetzesentwürfen zur Regelung von Patientenverfügungen insbesondere in Bezug auf deren verbindlichen Inhalt befassen. Eine Entscheidung des Parlaments wird für den Sommer 2007 erwartet.

Zur Diskussion stehen ein mehrheitlich von der SPD-Bundestagsfraktion vertretener Entwurf ihres rechtspolitischen Sprechers Joachim Stünker sowie mit entgegengesetztem Inhalt der von der Union eingebrachte Entwurf Wolfgang Bosbachs, stellvertretener Chef der Unionsfraktion. Hauptunterschiedsmerkmal ist: Der SPD-Entwurf sieht die Patientenverfügung verbindlich unabhängig von der Art und vom Stadium der Erkrankung. Der CDU-Entwurf will die Patientenverfügung in ihrer Reichweite auf Zustände mit bevorstehendem tödlichem Verlauf beschränken.

Der SPD-Entwurf:
Dabei geht der SPD-Entwurf von dem Grundsatz aus, dass kein Patient zu einer medizinischen Behandlung gezwungen werden kann. Wer seinen Willen zu äußern vermag, kann selbstverständlich jede Therapie verweigern. Dieses „Selbstbestimmungsrecht“, so die Begründung des SPD-Entwurfs, „wäre entwertet, wenn es Festlegungen für zukünftige Konfliktlagen, in denen der Patient aktuell nicht mehr entscheiden kann, nicht umfassen würde“.
Der Entwurf fordert daher:
Eine Patientenverfügung, die für bestimmte Situationen den Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen wie der künstlichen Beatmung verlangt, muss immer befolgt werden, unabhängig davon, ob die Krankheit eventuell heilbar ist oder nicht. Der Arzt muss „abschalten“, der Patient stirbt. Diese bindende Wirkung soll der Patientenverfügung nach der Vorstellung des SPD-Entwurfs immer zukommen, wenn folgende Vorrausetzungen vorliegen: Der Arzt und der vom Patienten eingesetzte Bevollmächtigte oder der amtlich bestellte Betreuer stellen gemeinsam fest, dass die aktuelle Lage des Patienten genau die ist, die in der Verfügung beschrieben wird. Sind sie sich nicht einig, muss darüber das Vormundschaftsgericht entscheiden. Es kann auch von Dritten, von Angehörigen oder Pflegern, angerufen werden. Das es bei dieser Regelung zu Missbrauch kommen könnte, zu willkürlicher Falschauslegung des Patientenwillens oder gar zur Sterbehilfe, hält Stünker für ausgeschlossen. Vom bestehenden Strafrecht gehe, so der Entwurf, „eine wirksame Prävention“ aus, denn bei eigenmächtigen oder verbotenen Handlungen „müssen Arzt und Betreuer mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen eines Körperverletzungs- oder gar Tötungsdelikts rechnen“. Daher sei es möglich, der Verfügung eines nicht einwilligungsfähigen Patienten unter den gegebenen Voraussetzungen immer zu entsprechen.

Um die Eindeutigkeit der Verfügung zu gewährleisten, schreibt der SPD-Entwurf eine Schriftform vor. Im politischen Gespräch ist auch, ob man darüber hinaus auf dem Markt für die vielen verschiedenen Patientenverfügungen eine Zertifizierung nach bestimmten Grundkriterien vorsehen soll und ob man ihre Bindungswirkung vom Nachweis einer vorherigen Beratung durch einen Arzt abhängig machen kann. Die Beantwortung dieser Frage ist momentan offen.

Der CDU-Entwurf:
Der CDU-Entwurf unterscheidet sich in zwei zentralen Punkten vom SPD-Entwurf: Er fordert die sogenannte Reichweitenbegrenzung. Sie bedeutet, dass Patientenverfügungen zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen nur dann bindend sein sollen, wenn „die betreute Person an einer tödlich verlaufenden Grunderkrankung leidet, deren Fortschreiten durch ärztliche Kunst nicht aufgehalten werden kann“. Diese Kriterien sind z. B. für Wachkomapatienten problematisch. Deshalb soll nach den Vorstellungen des Entwurfs hier ebenso ein Abbruch der Lebenserhaltung gemäß Patientenverfügung erlaubt sein, wenn der Zustand lange andauert und keine Hoffnung auf Besserung mehr besteht.

Im Unterschied zum SPD-Entwurf verlangt der CDU-Entwurf zweitens sehr viel strengere Regelungen für die Entscheidungsfindung. Die Beteiligung des Vormundschaftsgerichts soll obligatorisch sein. Darüber hinaus ist politischer Hintergrundgedanke dieses Entwurfs, ein „Konzil“ zu etablieren, in dem nicht nur Arzt und Betreuer/Bevollmächtigter, sondern auch Angehörige und Pflegende beraten, was zu tun ist. Werden sie sich einig, haben sie die Verfügung zu befolgen, wenn nicht, muss ein Gericht über die Auslegung des Patientenwillens befinden.

Die Schwäche des Entwurfs:
Der eindeutig formulierte Patientenwille kann über ein „Konzil“ zerredet werden. Der verfassungsrechtlich fest verankerte Schutz sowie die Würde des Lebens sind selbstverständlich und unantastbar. Gleichwohl muss dem schwer erkrankten und leidenden Patienten der Wille über sein Schicksal bleiben. Deshalb sollte ein Gesetz zur Patientenverfügung genaue Anforderungen an Inhalt und Form der Willenserklärung beinhalten, um den Patientenwillen möglichst sicher zu dokumentieren. Auslegungsspielräume darf es nicht geben. Konkrete Gesundheits- und Krankheitszustände müssen aufgenommen werden. Die meisten derzeit verfassten Patientenverfügungen sind zu allgemein gehalten und im Einzelfalle auch inhaltsleer. Abgesehen davon, dass der Patientenwille dann nicht hinreichend erkennbar ist, um in der konkreten Krankheitssituation beachtet zu werden, werden die behandelnden Ärzte einem gewissen strafrechtlichen Risiko ausgesetzt, wenn sie „abschalten“, ohne dass der vorher konkret ermittelte Patientenwille ihnen dies in dieser Situation aufgibt.

Eine weitere Schwäche des CDU-Entwurfs liegt darin, dass es häufig bei medizinischen Befunden kein „schwarz“ und kein „weiß“ gibt: Denn es kann kaum unterschieden werden, ob ein Behandlungsverzicht als Tötung von Leben einzuordnen ist, wenn der Patient noch geheilt und wieder gesund werden könnte, oder als Hilfe zum Sterben, wenn der Patient unwiederbringlich tödlich erkrankt ist. Fast alle medizinischen Konfliktfälle liegen genau zwischen dieser beiden Polen. Häufig sind an schweren Erkrankungen leidende Patienten weder heilbar noch tödlich erkrankt. Was passiert dann?

Nähere Informationen zur Patientenverfügung:
Broschüre „Rechtliche Vorsorge für den Lebensabend“
ISBN 3-927776-98-X; Preis: 14,90 Euro
zzgl. 2,50 Euro Versandkosten bei Einzelbestellung
über Haus & Grund Niedersachsen
Fax 0511/973297-32
E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de

© Dr. Hans Reinold Horst
März 2007

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