(Ho) Jeder kann selbst bestimmen, was
geschehen soll, wenn ihn einmal nur noch Apparate vor dem nahen Tod bewahren.
Ist man krankheitsbedingt oder durch einen schweren Unfall nicht mehr
in der Lage, eigene Anordnungen und Einwilligungen zu seiner medizinischen
Behandlung zu erteilen, so lässt sich durch eine Patientenverfügung
vorab festlegen, wie der behandelnde Arzt vorgehen muss. Der Arzt muss
diesem Willen folgen. Der Gesetzgeber will nun Einzelheiten regeln. Noch
vor Ostern wird sich der Deutsche Bundestag mit zwei Gesetzesentwürfen
zur Regelung von Patientenverfügungen insbesondere in Bezug
auf deren verbindlichen Inhalt befassen. Eine Entscheidung des Parlaments
wird für den Sommer 2007 erwartet.
Zur Diskussion stehen ein mehrheitlich von der SPD-Bundestagsfraktion
vertretener Entwurf ihres rechtspolitischen Sprechers Joachim Stünker
sowie mit entgegengesetztem Inhalt der von der Union eingebrachte Entwurf
Wolfgang Bosbachs, stellvertretener Chef der Unionsfraktion. Hauptunterschiedsmerkmal
ist: Der SPD-Entwurf sieht die Patientenverfügung verbindlich unabhängig
von der Art und vom Stadium der Erkrankung. Der CDU-Entwurf will die Patientenverfügung
in ihrer Reichweite auf Zustände mit bevorstehendem tödlichem
Verlauf beschränken.
Der SPD-Entwurf:
Dabei geht der SPD-Entwurf von dem Grundsatz aus, dass kein Patient zu
einer medizinischen Behandlung gezwungen werden kann. Wer seinen Willen
zu äußern vermag, kann selbstverständlich jede Therapie
verweigern. Dieses „Selbstbestimmungsrecht“, so die Begründung
des SPD-Entwurfs, „wäre entwertet, wenn es Festlegungen für
zukünftige Konfliktlagen, in denen der Patient aktuell nicht mehr
entscheiden kann, nicht umfassen würde“.
Der Entwurf fordert daher:
Eine Patientenverfügung, die für bestimmte Situationen den Abbruch
von lebenserhaltenden Maßnahmen wie der künstlichen Beatmung
verlangt, muss immer befolgt werden, unabhängig davon, ob die Krankheit
eventuell heilbar ist oder nicht. Der Arzt muss „abschalten“,
der Patient stirbt. Diese bindende Wirkung soll der Patientenverfügung
nach der Vorstellung des SPD-Entwurfs immer zukommen, wenn folgende Vorrausetzungen
vorliegen: Der Arzt und der vom Patienten eingesetzte Bevollmächtigte
oder der amtlich bestellte Betreuer stellen gemeinsam fest, dass die aktuelle
Lage des Patienten genau die ist, die in der Verfügung beschrieben
wird. Sind sie sich nicht einig, muss darüber das Vormundschaftsgericht
entscheiden. Es kann auch von Dritten, von Angehörigen oder Pflegern,
angerufen werden. Das es bei dieser Regelung zu Missbrauch
kommen könnte, zu willkürlicher Falschauslegung des
Patientenwillens oder gar zur Sterbehilfe, hält
Stünker für ausgeschlossen. Vom bestehenden Strafrecht gehe,
so der Entwurf, „eine wirksame Prävention“ aus, denn
bei eigenmächtigen oder verbotenen Handlungen „müssen
Arzt und Betreuer mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen
eines Körperverletzungs- oder gar Tötungsdelikts rechnen“.
Daher sei es möglich, der Verfügung eines nicht einwilligungsfähigen
Patienten unter den gegebenen Voraussetzungen immer zu entsprechen.
Um die Eindeutigkeit der Verfügung zu gewährleisten, schreibt
der SPD-Entwurf eine Schriftform vor. Im politischen Gespräch ist
auch, ob man darüber hinaus auf dem Markt für die vielen verschiedenen
Patientenverfügungen eine Zertifizierung nach bestimmten Grundkriterien
vorsehen soll und ob man ihre Bindungswirkung vom Nachweis einer vorherigen
Beratung durch einen Arzt abhängig machen kann. Die Beantwortung
dieser Frage ist momentan offen.
Der CDU-Entwurf:
Der CDU-Entwurf unterscheidet sich in zwei zentralen Punkten vom SPD-Entwurf:
Er fordert die sogenannte Reichweitenbegrenzung. Sie
bedeutet, dass Patientenverfügungen zum Abbruch lebenserhaltender
Maßnahmen nur dann bindend sein sollen, wenn „die betreute
Person an einer tödlich verlaufenden Grunderkrankung leidet, deren
Fortschreiten durch ärztliche Kunst nicht aufgehalten werden kann“.
Diese Kriterien sind z. B. für Wachkomapatienten problematisch. Deshalb
soll nach den Vorstellungen des Entwurfs hier ebenso ein Abbruch der Lebenserhaltung
gemäß Patientenverfügung erlaubt sein, wenn der Zustand
lange andauert und keine Hoffnung auf Besserung mehr besteht.
Im Unterschied zum SPD-Entwurf verlangt der CDU-Entwurf zweitens sehr
viel strengere Regelungen für die Entscheidungsfindung. Die
Beteiligung des Vormundschaftsgerichts soll obligatorisch sein.
Darüber hinaus ist politischer Hintergrundgedanke dieses Entwurfs,
ein „Konzil“ zu etablieren, in dem nicht nur Arzt und Betreuer/Bevollmächtigter,
sondern auch Angehörige und Pflegende beraten, was zu tun ist. Werden
sie sich einig, haben sie die Verfügung zu befolgen, wenn nicht,
muss ein Gericht über die Auslegung des Patientenwillens befinden.
Die Schwäche des Entwurfs:
Der eindeutig formulierte Patientenwille kann über ein „Konzil“
zerredet werden. Der verfassungsrechtlich fest verankerte Schutz sowie
die Würde des Lebens sind selbstverständlich und unantastbar.
Gleichwohl muss dem schwer erkrankten und leidenden Patienten der Wille
über sein Schicksal bleiben. Deshalb sollte ein Gesetz zur Patientenverfügung
genaue Anforderungen an Inhalt und Form der Willenserklärung beinhalten,
um den Patientenwillen möglichst sicher zu dokumentieren. Auslegungsspielräume
darf es nicht geben. Konkrete Gesundheits- und Krankheitszustände
müssen aufgenommen werden. Die meisten derzeit verfassten Patientenverfügungen
sind zu allgemein gehalten und im Einzelfalle auch inhaltsleer. Abgesehen
davon, dass der Patientenwille dann nicht hinreichend erkennbar ist, um
in der konkreten Krankheitssituation beachtet zu werden, werden die behandelnden
Ärzte einem gewissen strafrechtlichen Risiko ausgesetzt, wenn sie
„abschalten“, ohne dass der vorher konkret ermittelte Patientenwille
ihnen dies in dieser Situation aufgibt.
Eine weitere Schwäche des CDU-Entwurfs liegt darin, dass es häufig
bei medizinischen Befunden kein „schwarz“ und kein „weiß“
gibt: Denn es kann kaum unterschieden werden, ob ein Behandlungsverzicht
als Tötung von Leben einzuordnen ist, wenn der Patient noch geheilt
und wieder gesund werden könnte, oder als Hilfe zum Sterben, wenn
der Patient unwiederbringlich tödlich erkrankt ist. Fast alle medizinischen
Konfliktfälle liegen genau zwischen dieser beiden Polen. Häufig
sind an schweren Erkrankungen leidende Patienten weder heilbar noch tödlich
erkrankt. Was passiert dann?
Nähere Informationen zur Patientenverfügung:
Broschüre „Rechtliche Vorsorge für den Lebensabend“
ISBN 3-927776-98-X; Preis: 14,90 Euro
zzgl. 2,50 Euro Versandkosten bei Einzelbestellung
über Haus & Grund Niedersachsen
Fax 0511/973297-32
E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de
© Dr. Hans Reinold Horst
März 2007
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