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(Ho) Mieter dürfen Ihren Lebensgefährten nur mit Erlaubnis des Vermieters in ihre Wohnung nachziehen lassen (BGH: VIII ZR 371/02). Denn der Lebensgefährte sei aus der Sicht des Vertragsverhältnisses zwischen Mieter und Vermieter als Dritter anzusehen (§ 545 BGB). Deshalb sei für dessen Aufnahme in die Wohnung eine Vermietererlaubnis notwendig. Im Wohnraummietverhältnis hat der Mieter allerdings Anspruch auf Erteilung dieser Erlaubnis (§ 553 BGB), wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat. Dies ist bei der Begründung einer Lebensgemeinschaft oder Partnerschaft zu bejahen. Der Vermieter kann die Erlaubnis allerdings verweigern, wenn in der Person des zuzugswilligen Lebensgefährten ein wichtiger Grund dagegen liegt, kurz: Der Vermieter kann sich darauf berufen, dass der Zuzug unzumutbar ist, weil er z. B. bereits zu Recht ein Hausverbot erteilt hat oder es durch den Zuzug zu einer Überbelegung der Wohnung kommen würde. Die Fälle der beabsichtigten Aufnahme eines Lebensgefährten
sind von denen der Familienangehörigen zu unterscheiden. Will der
Mieter Familienangehörige in die Wohnung nachziehen lassen wie etwa
Eltern, Kinder oder Ehepartner, so sind sie nicht „Dritte“
im Sinne des Gesetzes. Einer formellen Erlaubnis des Vermieters bedarf
es nicht. Allerdings kann der Vermieter hier ebenfalls Unzumutbarkeitsgründe
oder Überbelegung der Wohnung einwenden. © Haus & Grund Niedersachsen
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