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(Ho) Fühlen sich Hausbewohner
durch einen angrenzenden Kindergarten unzumutbar gestört, so müssen
sie als Beanstandungen mehr vorweisen als gelegentlich über den Zaun
geworfene Schaufeln und Steine. Das Landgericht Münster kam zum dem
Ergebnis, dass die „subjektiv“ empfundenen Störungen
auf einer besonderen persönlichen Empfindlichkeit des Beschwerdeführers
und Nachbarn beruhen (Az.: 12 O 146/06). © Haus & Grund Niedersachsen |
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