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Lärm durch Kindergarten

(Ho) Fühlen sich Hausbewohner durch einen angrenzenden Kindergarten unzumutbar gestört, so müssen sie als Beanstandungen mehr vorweisen als gelegentlich über den Zaun geworfene Schaufeln und Steine. Das Landgericht Münster kam zum dem Ergebnis, dass die „subjektiv“ empfundenen Störungen auf einer besonderen persönlichen Empfindlichkeit des Beschwerdeführers und Nachbarn beruhen (Az.: 12 O 146/06).

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