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Gewährleistung mit unterschiedlichen Fristen

(Ho) Gewährleistungsfristen, die bei der Realisierung von Bauvorhaben zu beachten sind, weichen oft stark voneinander ab. Je nach Art des geschlossenen Vertrags können sie 5, 4 oder gar nur 2 Jahre betragen. Im Einzelfall können auch längere Fristen vereinbart werden.

Eine fünfjährige Gewährleistung sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für einen Werkvertrag vor, der anzunehmen ist, wenn ein Bauträger ein Haus errichtet. In dieser Zeit muss der Bauträger auftretende Mängel ohne Kosten für den Käufer beheben. Nur vier Jahre gewährt ein Vertrag nach der Vergabe- und Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Dafür bietet er allerdings andere Vorteile wie etwa detaillierte Regelungen für einzelne Baufragen.

Mit zwei Jahre Gewährleistung muss sich der Kunde begnügen, wenn es um einzelne Handwerkarbeiten geht. Dies könnte z. B. der Einbau eines neuen Heizkessels oder auch eines neuen Fensters sein, selbst wenn es dabei eigentlich auch um Bauangelegenheiten geht. Wie gesagt, längere Fristen können vereinbart werden, so z. B. 10 Jahre. Dann aber liegt keine Gewährleistungsfrist, sondern eine freiwillige Garantie des Herstellers oder Anbieters vor. Sie wird oft auch als reines Verkaufsargument eingesetzt. Der Kunde sollte darauf achten, dass die Garantie auch Bestandteil des Vertrages wird, damit sie gilt.

© Haus & Grund Niedersachsen
März 2007

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