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(Ho) Beim Kauf eines Grundstücks sollte im Kaufvertrag vereinbart werden, dass der Verkäufer noch nicht abgerechnete Kosten für bereits durchgeführte Erschließungsmaßnahmen zu bezahlen hat. Dies gilt auch für den Kauf eines schlüsselfertig gebauten Hauses mit Grundstück vom Bauträger. Regelt der notarielle Kaufvertrag diesen Punkt nicht, so muss der Käufer die Kosten übernehmen. Denn die Pflicht, Erschließungekosten z. B. für Straßenherstellungen oder Straßenausbauten wie auch für die Versorgung des Grundstücks mit Energie wie Strom und Gas bezahlen zu müssen, „klebt“ als öffentliche Last am Grundstück und trifft deshalb den jeweiligen Grundstückseigentümer. Genauso verhält es sich auch mit Leitungssystemen und Kanalisationen zur Versorgung des Grundstücks mit Wasser, bzw. zur Entsorgung. In einem vom OLG Saarbrücken (4 U 377/05) entschiedenen Fall war im Kaufvertrag eines Wohnhauses ein entsprechender Passus enthalten. Rund 12 Jahre nach dem Kauf erhielt der Erwerber von der Gemeinde einen Beitragsbescheid für Abwasseranlagen, die zum Zeitpunkt des Kaufs bereits erstellt waren. Aufgrund dieses langen Zeitraums wehrten sich die Verkäufer dagegen, die Kosten zu übernehmen. Das Gericht verurteilte jedoch die Verkäufer aufgrund der Klausel im Kaufvertrag, den Beitragsbescheid zu bezahlen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen seien die Verkäufer auf unbegrenzte Zeit verpflichtet, die Erschließungskosten für vor dem Verkauf durchgeführte Maßnahmen zu tragen. Das gilt aber nur im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer. Im Außenverhältnis muss der Käufer als heutiger Eigentümer des Grundstücks der Gemeinde für die abgerechneten Abwasseranlagen zunächst einstehen. Er muss sich dann das Geld im Innenverhältnis beim Verkäufer zurückholen. Deshalb bleibt ihm ein Beitreibungsrisiko auch dann, wenn im Kaufvertrag entsprechende Regelungen über den Erschließungsbeitrag enthalten sind. © Dr. Hans Reinold Horst
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