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Die Entscheidung: Das geltende Bewertungsrecht in § 19 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit § 146 BewG lässt für Immobilien- und Betriebsvermögen bei der Bildung der Steuerbemessungsgrundlage im Erbfall sowie bei Schenkungen gravierende Abschläge vom Verkehrswert zu. Bei Immobilienvermögen werden nur zwischen 50 % und 70 % des Verkehrswertes als Steuerbemessungsgrundlage angesetzt. Das Bundesverfassungsgericht rügt einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 GG, kommt mit dieser Begründung zur Verfassungswidrigkeit der vorgestellten Steuerbemessungsgrundlagen und fordert, dass der Gesetzgeber sich auf der Bewertungsebene einheitlich am gemeinen Wert (Marktwert oder Verkehrswert) als dem maßgeblichen Bewertungsziel zu orientieren hat. Als Grundlage der Besteuerung verlangen die Richter eine einheitliche und transparente Bewertung aller Vermögenswerte – egal ob Geld, Aktien, Betriebsvermögen, Häuser oder Grundstücke. Gleichwohl – so das BVerfG sei es dem Gesetzgeber unbenommen, bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe in einem zweiten Schritt der Bemessungsgrundlagenermittlung mittels Verschonungsregelungen den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände zu begünstigen. Dies könne auch durch Differenzierung beim Steuersatz erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht sieht im Falle von Immobilien durchaus steuerliche Begünstigungsgründe. Der Gesetzgeber habe mit den Belangen der Bau- und insbesondere der Wohnungswirtschaft gewichtige Gründe angeführt, die grundsätzlich geeignet erscheinen, Verschonungsnormen zu rechtfertigen, die den Erwerb von Grundvermögen erbschaft- oder schenkungsteuerlich begünstigen. Die Frage, in welchem Umfang eine auf sie gestützte Entlastung verfassungsrechtlich zulässig wäre, lässt das Bundesverfassungsgericht offen. Der Stichtag: Gerade bei Steuergesetzen ist die Rückbeziehung ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf Zeitpunkte vor der Verkündung, sei es der Bundestagsbeschluss, der Kabinettsbeschluss oder der Jahresbeginn, gängige Praxis. Dennoch ist das Bundesverfassungsgericht durch den Bundesfinanzhof aktuell dazu aufgerufen, seine bisherige Rechtsprechung dazu zu kontrollieren. Der Bundesfinanzhof forderte in zwei Normenkontrollanträgen jeweils vom 02.08.2006, das Vertrauen in die bisherige Rechtslage bis zur Verkündung des Änderungsgesetzes zu schützen. Wie das Bundesverfassungsgericht dazu entscheiden wird, ist bislang offen. Gleichwohl sollte jedoch gegen Bescheide, die auf der Grundlage von Gesetzesänderungen ergehen, die auf den Bundestagsbeschluss zurückwirken, Einspruch eingelegt werden, um von einer möglichen Rechtsprechungsänderung des Bundesverfassungsgerichts zu profitieren. Die Auswirkungen für Immobilieneigentümer: Dies bedeutet: Seit dem Jahre 2002 wurden viele Steuerbescheide unter den Vorbehalt einer Nachbesteuerung nach einem sich etwa ändernden Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht gestellt. Das Bundesverfassungsgericht bringt aber klar zum Ausdruck, dass bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber das bisherige Recht weiter anwendbar sein soll. Damit werden diese Vorbehaltsregelungen in den Steuerbescheiden gegenstandslos. Wer also auf der Grundlage der noch geltenden günstigen Regelung Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Kinder übertragen möchte, um den Kindern Steuern zu sparen, der sollte sein Vorhaben jetzt – aber erst nach sorgfältiger Prüfung – umsetzen. Denn allein steuerliche Motive sollten nie Auslöser einer vorzeitigen Immobilienübertragung auf die späteren Erben sein. Dieser Schritt muss auch wirtschaftlich und familiär passen. Inhalt der Neuregelung einer immobiliebezogenen Schenkung-
und Erbschaftbesteuerung: Ob diese Prognose in gleicher Weise für den Mietwohnungsbau, das selbstgenutzte Einfamilienhaus oder die Ferienwohnung zutrifft, ist ebenfalls noch völlig ungewiss. Dies wird sich danach richten, wie der Staat die Förderungswürdigkeit der einzelnen Immobilienarten beurteilen wird. Hier ist es denkbar, dass der Gesetzgerber durch differenzierte Steuerabschläge unterschiedlich gewichtet. Bislang lassen sich ohne Gewähr folgende Prognosen treffen: Um die auch vom Bundesverfassungsgericht gesehenen Gründe für eine Privilegierung von Immobilienbesitz in der Besteuerung „unter dem Strich“ umzusetzen, ist derzeit ein Sonderfreibetrag für Immobilienvermögen in Höhe von zusätzlich 100.000 Euro im Gespräch. Dieser Freibetrag ist zu den geltenden Freibeträgen des Schenkung- und Erbschaftsteuerrechts hinzuzurechnen (siehe Kasten). Je höher das übertragene Immobilienvermögen zu bewerten ist, desto geringer wirkt sich dieser feste Steuerfreibetrag folglich auf die Steuerentlastung aus. Der größte Handlungsbedarf wird für die Inhaber größerer Geldvermögen entstehen, obgleich die Bewertung dieser Vermögensart heute bereits am Marktwert orientiert ist und sich folglich auch in Zukunft nicht ändern wird. Es ist aber damit zu rechnen, dass es aufgrund eines zukünftig höheren Steuersatzes in diesem Bereich zu größeren Steuerbelastungen kommen wird. Regelungskompetenz: Aktuelle Steuerklassen und Freibeträge
Zusätzlich zu den genannten Freibeträgen steht Ehegatten und Kindern im Todesfall des Erblassers noch ein sogenannter Versorgungsfreibetrag zu. Dieser beträgt für
Außerdem gibt es verschiedene Steuerbefreiungen, beispielsweise für geerbten Hausrat bis zu einem Wert von 41.000,-- Euro. Lesen Sie auch: Nähere Informationen bei Handlungsbedarf: © Dr. Hans Reinold Horst
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