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Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungswidrig - Folgerungen für Haus & Grund
von Dr. Hans Reinold Horst

Die Entscheidung:
Mit Beschluss vom 07.11.2006 – 1 BvL 10/02 –, veröffentlicht am 31.01.2007, kommt das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungswidrigkeit der steuerlichen Bemessungsgrundlagen zur Festsetzung der Schenkung- und Erbschaftsteuer bei Immobilien und Betriebsvermögen.

Das geltende Bewertungsrecht in § 19 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit § 146 BewG lässt für Immobilien- und Betriebsvermögen bei der Bildung der Steuerbemessungsgrundlage im Erbfall sowie bei Schenkungen gravierende Abschläge vom Verkehrswert zu. Bei Immobilienvermögen werden nur zwischen 50 % und 70 % des Verkehrswertes als Steuerbemessungsgrundlage angesetzt.

Das Bundesverfassungsgericht rügt einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 GG, kommt mit dieser Begründung zur Verfassungswidrigkeit der vorgestellten Steuerbemessungsgrundlagen und fordert, dass der Gesetzgeber sich auf der Bewertungsebene einheitlich am gemeinen Wert (Marktwert oder Verkehrswert) als dem maßgeblichen Bewertungsziel zu orientieren hat. Als Grundlage der Besteuerung verlangen die Richter eine einheitliche und transparente Bewertung aller Vermögenswerte – egal ob Geld, Aktien, Betriebsvermögen, Häuser oder Grundstücke. Gleichwohl – so das BVerfG sei es dem Gesetzgeber unbenommen, bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe in einem zweiten Schritt der Bemessungsgrundlagenermittlung mittels Verschonungsregelungen den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände zu begünstigen. Dies könne auch durch Differenzierung beim Steuersatz erfolgen.

Das Bundesverfassungsgericht sieht im Falle von Immobilien durchaus steuerliche Begünstigungsgründe. Der Gesetzgeber habe mit den Belangen der Bau- und insbesondere der Wohnungswirtschaft gewichtige Gründe angeführt, die grundsätzlich geeignet erscheinen, Verschonungsnormen zu rechtfertigen, die den Erwerb von Grundvermögen erbschaft- oder schenkungsteuerlich begünstigen. Die Frage, in welchem Umfang eine auf sie gestützte Entlastung verfassungsrechtlich zulässig wäre, lässt das Bundesverfassungsgericht offen.

Der Stichtag:
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.2008 zur Neuregelung eingeräumt. Völlig unsicher ist, wann diese Neuregelung zu erwarten ist. In jedem Fall ist das Gesetzgebungsverfahren mit all seinen Kapriolen aufmerksam zu verfolgen. Denn nach derzeitiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrauensschutz in bestehende Rechtslagen vor einer Verkündung neuer Gesetze muss damit gerechnet werden, dass man sich spätestens ab dem Bundestagsbeschluss über die Gesetzesänderung nicht mehr auf das geltende Gesetz berufen kann.

Gerade bei Steuergesetzen ist die Rückbeziehung ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf Zeitpunkte vor der Verkündung, sei es der Bundestagsbeschluss, der Kabinettsbeschluss oder der Jahresbeginn, gängige Praxis. Dennoch ist das Bundesverfassungsgericht durch den Bundesfinanzhof aktuell dazu aufgerufen, seine bisherige Rechtsprechung dazu zu kontrollieren. Der Bundesfinanzhof forderte in zwei Normenkontrollanträgen jeweils vom 02.08.2006, das Vertrauen in die bisherige Rechtslage bis zur Verkündung des Änderungsgesetzes zu schützen. Wie das Bundesverfassungsgericht dazu entscheiden wird, ist bislang offen.

Gleichwohl sollte jedoch gegen Bescheide, die auf der Grundlage von Gesetzesänderungen ergehen, die auf den Bundestagsbeschluss zurückwirken, Einspruch eingelegt werden, um von einer möglichen Rechtsprechungsänderung des Bundesverfassungsgerichts zu profitieren.

Die Auswirkungen für Immobilieneigentümer:
Das derzeit geltende Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht einschließlich der Bewertungsvorschriften ist bis zu einem Tätigwerden des Gesetzgebers weiterhin anzuwenden. Wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich betont, ist die weitere Anwendung derzeitigen Rechts bis zu einer Neuregelung erforderlich, um für die Übergangszeit einen Zustand der Rechtsunsicherheit, der insbesondere die Regelung der lebzeitigen Vermögensnachfolge während dieser Zeit erschweren könnte, zu vermeiden.

Dies bedeutet:
Bis zu einem Tätigwerden des Gesetzgebers gelten die herkömmlichen Empfehlungen für lebzeitige Immobilieübertragungen im Zuge vorweggenommener Erbfolge in vollem Umfange weiter. Dies bedeutet insbesondere, dass ein Vorbehaltsnießbrauch zu Gunsten der übertragenden Generation bestellt werden sollte. Der Übertragungsvertrag selbst sollte bereits denkbare Konfliktfälle vorsehen, in denen zum Beispiel die Eltern die übertragenen Immobilien von ihren Kindern zurückfordern können. Weiter kann daran gedacht werden, eine Versorgungsrente oder eine voll umfängliche Altenteilsregelung aufzunehmen.

Seit dem Jahre 2002 wurden viele Steuerbescheide unter den Vorbehalt einer Nachbesteuerung nach einem sich etwa ändernden Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht gestellt. Das Bundesverfassungsgericht bringt aber klar zum Ausdruck, dass bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber das bisherige Recht weiter anwendbar sein soll. Damit werden diese Vorbehaltsregelungen in den Steuerbescheiden gegenstandslos.

Wer also auf der Grundlage der noch geltenden günstigen Regelung Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Kinder übertragen möchte, um den Kindern Steuern zu sparen, der sollte sein Vorhaben jetzt – aber erst nach sorgfältiger Prüfung – umsetzen. Denn allein steuerliche Motive sollten nie Auslöser einer vorzeitigen Immobilienübertragung auf die späteren Erben sein. Dieser Schritt muss auch wirtschaftlich und familiär passen.

Inhalt der Neuregelung einer immobiliebezogenen Schenkung- und Erbschaftbesteuerung:
Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber zwar die Bewertung von Immobilien als Steuerbemessungsgrundlage im Schenkungsfall oder im Erbfall an ihren Marktwert annähern muss, aber auf zweiter Ebene Steuerprivilegien schaffen kann. Dies könnte durch ein Anheben der Freibeträge oder durch ein Absenken des Steuersatzes geschehen. Der Gesetzgeber ist aber in diesen Wertentscheidungen frei. Weil die derzeitigen Pläne zur Besteuerung vererbten Betriebsvermögens (Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge) eine Steuerentlastung von 450 Millionen Euro vorsehen, ist damit zu rechnen, dass diese Steuerausfälle durch entsprechende Mehreinnahmen im Bereich der privaten Vermögensnachfolge kompensiert werden. Schenkung- und Erbschaftsteuer werden also zukünftig in diesem Bereich teurer.

Ob diese Prognose in gleicher Weise für den Mietwohnungsbau, das selbstgenutzte Einfamilienhaus oder die Ferienwohnung zutrifft, ist ebenfalls noch völlig ungewiss. Dies wird sich danach richten, wie der Staat die Förderungswürdigkeit der einzelnen Immobilienarten beurteilen wird. Hier ist es denkbar, dass der Gesetzgerber durch differenzierte Steuerabschläge unterschiedlich gewichtet.

Bislang lassen sich ohne Gewähr folgende Prognosen treffen:
Selbstgenutzte Einfamilienhäuser „normalen Zuschnitts“ werden höchstwahrscheinlich weiter aus dem Bereich der Schenkung- und Erbschaftbesteuerung herausgenommen. Bereits 1995 hatte das Bundesverfassungsgericht für die Steuerfreiheit derartiger Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit der Erbfolge plädiert. Sonstige Inhaber privaten Grundbesitzes werden sicherlich in einem neuen Steuerrecht schlechter gestellt werden als heute, zumindest dann, wenn es sich nicht um das selbstgenutzte Einfamilienhaus handelt. Der Eigentümer fremdvermieteten Grundbesitzes wird in Zukunft deutlich höher bewertet werden. Viele Gestaltungsmöglichkeiten des bisherigen Rechtes zum Vollzug einer vorweggenommenen Erbfolge werden für diese Vermögensart gleichzeitig nicht mehr gelten. Ob für den fremdvermieteten Immobilienbesitz eine besondere Stundungsregel oder höhere Freibeträge in Betracht kommen, ist derzeit offen.

Um die auch vom Bundesverfassungsgericht gesehenen Gründe für eine Privilegierung von Immobilienbesitz in der Besteuerung „unter dem Strich“ umzusetzen, ist derzeit ein Sonderfreibetrag für Immobilienvermögen in Höhe von zusätzlich 100.000 Euro im Gespräch. Dieser Freibetrag ist zu den geltenden Freibeträgen des Schenkung- und Erbschaftsteuerrechts hinzuzurechnen (siehe Kasten). Je höher das übertragene Immobilienvermögen zu bewerten ist, desto geringer wirkt sich dieser feste Steuerfreibetrag folglich auf die Steuerentlastung aus.

Der größte Handlungsbedarf wird für die Inhaber größerer Geldvermögen entstehen, obgleich die Bewertung dieser Vermögensart heute bereits am Marktwert orientiert ist und sich folglich auch in Zukunft nicht ändern wird. Es ist aber damit zu rechnen, dass es aufgrund eines zukünftig höheren Steuersatzes in diesem Bereich zu größeren Steuerbelastungen kommen wird.

Regelungskompetenz:
Derzeit liegt die Gesetzgebungskompetenz für die Neuregelung des Bewertungsrechts zur Schenkung- und Erbschaftbesteuerung wie für das Steuerrecht selbst noch beim Bund. Die Erbschaftsteuer ist aber eine Ländersteuer. Deshalb gibt es politische Vorstöße, wonach die Länder die Gesetzgebungskompetenz für die Erbschaftsteuer erhalten sollen. Ohne dass eine Entscheidung dieser Kompetenzfrage vorweggenommen werden kann, stehen die Bundespolitiker dieser Forderung offen gegenüber.

Aktuelle Steuerklassen und Freibeträge
 
Steuerklasse I
Steuerklasse II
Steuerklasse III

 

Ehegatten

Kinder, Stiefkinder

Enkel, Eltern, Großeltern u.a.

Geschwister, Neffen, Nichten u.a.

übrige Erben

Persönlicher Freibetrag in Euro

307.000,--

205.000,--

51.200,--

10.300,--

5.200,--

Erbhöhe nach Abzug des Freibetrags in Euro

Prozentualer Steuersatz in der Steuerklasse

Bis 52.000,--

7 %

12 %

17 %

Bis 256.000,--

11 %

17 %

23 %

Bis 512.000,--

15 %

22 %

29 %

Bis 5.113.000,--

19 %

27 %

35 %

Bis 12.783.000,--

23 %

32 %

41 %

Bis 25.565.000,--

27 %

37 %

47 %

Über 25.565.000,--

30 %

40 %

50 %

Zusätzlich zu den genannten Freibeträgen steht Ehegatten und Kindern im Todesfall des Erblassers noch ein sogenannter Versorgungsfreibetrag zu. Dieser beträgt für

  • den überlebenden Ehegatten zusätzlich bis zu 256.000,-- Euro und
  • für Kinder bis maximal 27 Jahre je nach Alter zwischen 52.000,-- und 10.300,-- Euro.

Außerdem gibt es verschiedene Steuerbefreiungen, beispielsweise für geerbten Hausrat bis zu einem Wert von 41.000,-- Euro.

Lesen Sie auch:
Osnabrücker Erklärung zur Neugestaltung der Schenkung- und Erbschaftsteuer für Immobilien >>

Nähere Informationen bei Handlungsbedarf:
Broschüre „Übertragung und Vererbung von Grundbesitz - vorweggenommene Erbfolge“
ISBN 3-927776-77-7; Preis: 9,95 Euro
zzgl. 2,50 Euro Versandkosten bei Einzelbestellung
über Haus & Grund Niedersachsen
Fax 0511/973297-32
E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de

© Dr. Hans Reinold Horst
März 2007

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