Home > Novelle zum Erbrecht
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(Ho) Angehörige sollen in Zukunft durch Testament leichter von einer Erbschaft ausgeschlossen werden können. Eine solche Stärkung des letzen Willens sieht die Reform des Erbrechts vor, die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) am 16. März 2007 in Berlin vorgestellt hat. Auch Pflegeleistungen von Verwandten sollen stärker als bisher angerechnet werden. Geplant ist außerdem, Schenkungen, die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod erfolgt sind, rechtlich stärker abzusichern. Mit ihrer Reform will die Bundesjustizministerin der zunehmenden Zahl von Scheidungen und unverheiratet zusammenlebenden Paaren sowie Patchwork-Familien Rechnung tragen. Bislang existiert die Novelle in der Qualität eines Ministerentwurfes. Noch vor der Sommerpause soll das Kabinett mit den geplanten Neuerungen im Erbrecht befasst werden. Entzug des Pflichtteils Bislang ist der Entzug des Pflichtteils möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder seinen Angehörigen „nach dem Leben getrachtet“ oder sie schwer misshandelt hat. Diese Regelung soll erweitert werden. So soll ein Entzug auch möglich sein, wenn es sich bei den Misshandelten um Stief- oder Pflegekinder handelt. Künftig soll zudem für eine Enterbung schon eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung ausreichen, „wenn es für den Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen.“ Zu denken ist etwa an Fälle, in denen der Erblasser bestohlen oder betrogen wurde. Doch auch wenn mit der Straftat ein Dritter geschädigt wurde, gilt die Verurteilung als möglicher Grund, den Pflichtteil zu entziehen. Gestrichen wird dagegen der bisher im Erbrecht enthaltene Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels.“ Nach der Vorstellung der Bundesjustizministerin habe sich dieser Tatbestand als zu unbestimmt erwiesen und sei zudem nur für Kinder gültig gewesen, nicht aber für Ehepartner. In Zukunft sollen für Kinder, Ehe- und Lebenspartner sowie Eltern einheitliche Regeln gelten. Dabei ist beabsichtigt, dass der Pflichtteil auch nach der Reform nur in seltenen Fällen entzogen werden kann. Der erwähnte Wegfall des Entziehungsgrundes „ehrloser und unsittlicher Lebenswandel“ wird vor allem dazu führen, dass ohne eine einschlägige strafrechtliche Verurteilung kein Pflichtteilsentzug mehr erfolgreich angeordnet werden kann. Bisher unbeantwortet bleiben auch die Fälle lieblosen Verhaltens des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erblasser, das Abbrechen jeglicher familiärer Kontakte, das Fernhalten von Enkelkindern und andere zwischenmenschliche „Freundlichkeiten“. Schenkungen Pflegende Angehörige Dazu ein Beispiel: Weitere Informationen: © Dr. Hans Reinold Horst
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