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Novelle zum Erbrecht: Enterben wird erleichtert

(Ho) Angehörige sollen in Zukunft durch Testament leichter von einer Erbschaft ausgeschlossen werden können. Eine solche Stärkung des letzen Willens sieht die Reform des Erbrechts vor, die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) am 16. März 2007 in Berlin vorgestellt hat. Auch Pflegeleistungen von Verwandten sollen stärker als bisher angerechnet werden. Geplant ist außerdem, Schenkungen, die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod erfolgt sind, rechtlich stärker abzusichern.

Mit ihrer Reform will die Bundesjustizministerin der zunehmenden Zahl von Scheidungen und unverheiratet zusammenlebenden Paaren sowie Patchwork-Familien Rechnung tragen. Bislang existiert die Novelle in der Qualität eines Ministerentwurfes. Noch vor der Sommerpause soll das Kabinett mit den geplanten Neuerungen im Erbrecht befasst werden.


Entzug des Pflichtteils
Bundesjustizministerin Zypries plant vor allem Neuregelungen im Pflichtteilsrecht. Das Pflichtteilsrecht regelt, das enge Angehörige auch dann einen Teil des Erbes beanspruchen können, wenn der Verstorbene sie gar nicht als Erben vorgesehen hat. Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf eine Geldzahlung und entspricht in der Höhe dem halben gesetzlichen Erbteil.

Bislang ist der Entzug des Pflichtteils möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder seinen Angehörigen „nach dem Leben getrachtet“ oder sie schwer misshandelt hat. Diese Regelung soll erweitert werden. So soll ein Entzug auch möglich sein, wenn es sich bei den Misshandelten um Stief- oder Pflegekinder handelt. Künftig soll zudem für eine Enterbung schon eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung ausreichen, „wenn es für den Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen.“ Zu denken ist etwa an Fälle, in denen der Erblasser bestohlen oder betrogen wurde. Doch auch wenn mit der Straftat ein Dritter geschädigt wurde, gilt die Verurteilung als möglicher Grund, den Pflichtteil zu entziehen.

Gestrichen wird dagegen der bisher im Erbrecht enthaltene Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels.“ Nach der Vorstellung der Bundesjustizministerin habe sich dieser Tatbestand als zu unbestimmt erwiesen und sei zudem nur für Kinder gültig gewesen, nicht aber für Ehepartner. In Zukunft sollen für Kinder, Ehe- und Lebenspartner sowie Eltern einheitliche Regeln gelten. Dabei ist beabsichtigt, dass der Pflichtteil auch nach der Reform nur in seltenen Fällen entzogen werden kann. Der erwähnte Wegfall des Entziehungsgrundes „ehrloser und unsittlicher Lebenswandel“ wird vor allem dazu führen, dass ohne eine einschlägige strafrechtliche Verurteilung kein Pflichtteilsentzug mehr erfolgreich angeordnet werden kann.

Bisher unbeantwortet bleiben auch die Fälle lieblosen Verhaltens des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erblasser, das Abbrechen jeglicher familiärer Kontakte, das Fernhalten von Enkelkindern und andere zwischenmenschliche „Freundlichkeiten“.


Schenkungen
Deutlich mehr Menschen werden hingegen von der Neuregelung im Fall von Schenkungen betroffen sein. Verschenkt jemand zu Lebzeiten Vermögenswerte, etwa an eine neue Lebenspartnerin, schweben die Begünstigten bislang 10 Jahre lang in Unsicherheit. Denn falls der Wohltäter innerhalb dieser Zeit stirbt, können z. B. dessen Kinder verlangen, dass die verschenkten Vermögenswerte wertmäßig bei der Berechnung des Nachlasswertes noch zu Buche schlagen. Von dieser Regelung profitieren die Pflichtteilsberechtigten. Denn ihr Anteil bemisst sich nach dem dann erhöhten Nachlasswert. Künftig soll der Beschenkte hingegen um so mehr von dem übertragenen Vermögen behalten dürfen, je länger die Schenkung zurückliegt: Im zweiten Jahr ein Zehntel, im dritten Jahr zwei Zehntel und in jedem weiteren Jahr je ein Zehntel mehr.


Pflegende Angehörige
Besserstellen will die Bundesjustizministerin auch pflegende Angehörige. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen würden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite werde dabei selten gesprochen, wie die Ministerin ausführte. Treffe der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, gehe der pflegende Angehörige heute oftmals leer aus. Nur wenn ein Kind des Erblassers ihn unter Verzicht auf berufliches Einkommen über lange Zeit gepflegt habe, gebe es bisher einen Ausgleich. Nach der Reform soll der gesetzliche Erbe auch dann einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten, wenn er nicht auf berufliches Einkommen verzichtet. Die Bewertung der Leistungen wird sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren.

Dazu ein Beispiel:
Die verwitwete kinderlose Erblasserin wird von ihrer Schwester gepflegt. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben die Schwester und der Bruder je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich in Höhe von 20.000 Euro beanspruchen. Sie bekommt somit 60.000 Euro, der Bruder erhält lediglich 40.000 Euro.


Weitere Informationen:
Wer sich näher zum geltenden Erbrecht informieren möchte, kann auf die Broschüre „Vorsorge für den Lebensabend“ (ISBN 3-927776-98-X, Preis: 14,90 Euro zzgl. 2,50 Euro Versandkosten bei Einzelbestellung über Haus & Grund Niedersachsen, Fax: 0511/973297-32; E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de) zurückgreifen.

© Dr. Hans Reinold Horst
April 2007

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