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(Ho) Bei der Beurteilung darüber,
ob eine Diskothek die Anwohner unzumutbar in ihrer Nachruhe stört,
ist nicht nur zu prüfen, inwiefern Musik aus dem Inneren der Gaststätte
in der Nachbarschaft zu hören ist, sondern auch, welche sonstigen
Geräusche von der Disko ausgehen. Stellt sich dabei heraus, dass
nicht nur die Musik „auf der Straße“ zu hören ist,
sondern auch die an- und abfahrenden Gäste mit ihren Fahrzeugen eine
erhebliche Geräuschkulisse produzieren, so darf die Stadt die Sperrstunde
des Treffpunkts vorziehen, hier von 3 Uhr auf 1 Uhr nachts (Saarländisches
OVG, 1 R 21/06). © Haus & Grund Niedersachsen |
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