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Der Mieter eines Einfamilienhauses hatte sich zu allgemeiner Pflege des Gartens verpflichtet. Der Vermieter wünscht, dass der Mieter
Außerdem beansprucht der Vermieter,
Nein, sagt das OLG Düsseldorf am 07.10.2004 (I-10
U 70/04 in ZMR 2005, 187). Im Mietvertrag sei die Gartenpflege nicht im
einzelnen beschrieben, aus diesem Grunde ist der Mieter nur verpflichtet
sogenannte einfache Pflegearbeiten im Garten durchzuführen, die weder
beson-dere Fachkenntnisse noch einen übermäßigen Zeit-
oder Kostenaufwand erfordern. © Haus & Grund Niedersachsen |
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