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Was gehört zur vereinbarten Pflege des Gartens?

Der Mieter eines Einfamilienhauses hatte sich zu allgemeiner Pflege des Gartens verpflichtet.

Der Vermieter wünscht, dass der Mieter

  • die Pflanzen düngt sowie
  • die Gehölze beschneidet,
  • die Rasenkante absticht,
  • den Teich von Schlammalgen und Pflanzenbewuchs säubert,
  • den Teichrand frei legt und
  • die Rasenfläche vertikutiert.

Außerdem beansprucht der Vermieter,

  • dass der Rasen nachgesät, mit Kompost abgestreut und
  • die hierzu notwendigen Entsorgungsarbeiten durchführt werden.

Nein, sagt das OLG Düsseldorf am 07.10.2004 (I-10 U 70/04 in ZMR 2005, 187). Im Mietvertrag sei die Gartenpflege nicht im einzelnen beschrieben, aus diesem Grunde ist der Mieter nur verpflichtet sogenannte einfache Pflegearbeiten im Garten durchzuführen, die weder beson-dere Fachkenntnisse noch einen übermäßigen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern.

© Haus & Grund Niedersachsen

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