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Betriebskosten müssen innerhalb der Jahresfrist des § 556 BGB abgerechnet werden. Eine spätere Abrechnung ist möglich, wenn der Vermieter sich auf Umstände berufen kann, die er nicht zu vertreten hat. Ein nicht zu vertretender Umstand ist es, wenn Abrechnungsunterlagen ihm später zugehen. Fraglich ist, wie viel Zeit dem Vermieter nach Beseitigung des Abrechnungshindernisses nach Ablauf der Jahresfrist zusteht. Der Bundesgerichtshof orientiert sich bei der Zeitbemessung an der rückwirkenden Erhöhung von Betriebskosten, die mit 3 Monatsfrist ab Kenntnis möglich ist, § 560 BGB. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 4 Neubaumietenverordnung für den sozialen Wohnungsbau. Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter erst 9 Monate nach Kenntnis rückwirkend erhöhter Grundsteuer den Mieteranteil nachberechnet. Dies ist zu spät, sagt der Bundesgerichtshof (05.07.2006 VIII ZR 220/05 in WM 9/06, 516). Im Regelfall sei der Vermieter gehalten die Nachforderung innerhalb von 3 Monaten nach Wegfall des Abrechnungshindernisses darzulegen. © Haus & Grund Niedersachsen
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