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Der Vermieter darf Betriebskosten für Haftpflicht- und Gebäudeversicherung nur dann vom Mieter fordern – vorausgesetzt die Umlage ist vertraglich überhaupt festgelegt – wenn der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit eingehalten ist. Der Mieter hatte andere Versicherer benannt, die kostengünstiger sind. Der Vermieter hatte es daraufhin unterlassen darzulegen, dass die von ihm verlangten Kosten der Wirtschaftlichkeit entsprechen. Es sei nicht die Pflicht des Mieters die von ihm genannten Vergleichs-Versicherungsbeträge zu erörtern, sondern vielmehr obliege es dem Vermieter die Wirtschaftlichkeit der umgelegten Kosten zu beweisen, wenn diese mieterseits mit anderen Kostenangeboten bestritten werden, urteilt das Amtsgericht Leipzig am 25.10.2005 (170 C 3895/05 in WM 2006, Seite 568). © Haus & Grund Niedersachsen
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