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Betriebskosten: Einsicht und Kopien bei Wohnungseigentum

Dem einzelnen Wohnungseigentümer steht ein Anspruch auf Einsicht in alle der Jahresabrechnung zugrunde liegenden Belege zu. Dies ergibt sich auch aus § 28 Abs. 3 WEG, §§ 675, 666 BGB und § 259 BGB sowie dem Verwaltervertrag. Einsicht wird in der Regel in der Weise gewährt, dass der Eigentümer in den Räumen der Verwaltung Belege vorgelegt bekommt, ein Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen besteht nicht.

Aus dem Einsichtnahmerecht des Wohnungseigentümers ergibt sich aber auch, dass der Verwalter verpflichtet sein kann gegen Kostenerstattung die Belege zu kopieren und zu übersenden. Dabei ist das Schikane- und Missbrauchsverbot zu beachten. Der Wunsch des Wohnungseigentümers nach Kopien erfordert die genaue Bezeichnung der Unterlagen, die dann ohne nennenswerten Vorbereitungsaufwand und ohne Störung des Betriebsablaufs der Verwaltung herausgesucht und kopiert werden können. Ob dem Verwalter dies zumutbar ist, hängt auch von der räumlichen Entfernung des Eigentümers vom Ort der möglichen Einsichtnahme und der Zumutbarkeit einer Anreise einerseits ab, so wie der Anzahl der angeforderten Belege und der damit verbundene Zeitaufwand für kopieren andererseits.

Im zu entscheidenden Fall beansprucht der Eigentümer Belege für 4 Wirtschaftsjahre mit 2.350 Kopien. Dies könnte gegen das Schikane- und Missbrauchsverbot verstoßen, urteilt das OLG München am 25.09.2006 (34 Wx 027/06 in ZMR 2006, Seite 881). Da die 2.350 Kopien in einem anderen anhängigen Prozess vorliegen und nicht beigezogen wurden, hat das OLG München die Angelegenheit an das Landgericht zur erneuten Prüfung zurückverwiesen und nicht über das Schikane- und Missbrauchsverbot entschieden.

© Haus & Grund Niedersachsen
März 2007

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