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BGH: Ist Vertragsabschluss oder der Vertragsbeginn maßgeblich für den Zeitmietvertrag?

Seit der Mietrechtsreform 01.09.2001 sind einfach befristete Mietverträge nicht mehr statthaft. Seit diesem Zeitpunkt sind nur noch Zeitmietverträge zulässig mit der Spezialität der vertraglichen Vereinbarung, dass das Mietverhältnis nach Ablauf der Befristung nicht fortgesetzt wird, weil entweder Eigenbedarf besteht oder umfangreiche Modernisierungen anstehen oder wenn die Wohnung für einen Mitarbeiter des Vermieters benötigt wird.

Zulässig ist es jedoch seit 01.09.2001 beiderseitigen Kündigungsverzicht zu vereinbaren. Dies ist formularmäßig – wie im Mietvertrag von Haus & Grund vorgegeben – maximal für 4 Jahre statthaft. Individuell darf der gegenseitige Kündigungsverzicht für längere Zeit festgelegt werden.

Was ist mit den Zeitmietverträgen vor dem 01.09.2001. Im Streitfall war der Mietvertrag am 27.08.2001 abgeschlossen und der Beginn der Mietzeit im Mietvertrag auf den 01.12.2001 festgelegt. Gilt hier altes Recht (Wirksamkeit der Vereinbarung) oder neues Recht (Unwirksamkeit der Vereinbarung)? Artikel 229 § 3 Abs. 3 EGBGB sagt zu diesem Problem nichts Eindeutiges, sondern verweist nur darauf, dass für die am 01.09.2001 bestehenden befristeten Mietverhältnisse das alte Recht gilt.

Mit Beschluss vom 19.09.2006 bringt der BGH nunmehr Klarheit (VIII ZR 336/04 in WM 11/06, Seite 620). Der Zeitmietvertrag mit festgelegter Befristung gilt auch dann, wenn die vereinbarte Mietzeit zwar erst nach dem 01.09.01 begonnen hat, aber der Vertrag bereits vor dem 01.09.2001 unterschrieben wurde.

© Haus & Grund Niedersachsen

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