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Müssen Kosten für Inserate und Ausfüllen des Mietvertrages gezahlt werden?

Im Mietvertrag vereinbart war eine Pauschale von 180 € für Inseratskosten und Bearbeitungskosten für das Ausfüllen des Mietvertrages. Obwohl der Mieter diese Vereinbarung unterzeichnete, war er im nachhinein nicht bereit die Kosten zu übernehmen. Das Amtsgericht gibt ihm Recht und verweist darauf, dass es sich bei den Tätigkeiten um typische Aufgaben des Vermieters bei der Neuvermietung handele und die Pauschale dem Mieter unangemessen benachteilige, § 307 BGB (Amtsgericht Hamburg-Altona 316 C 120/06). Anmerkung: Demgegenüber vertritt das LG Hamburg am 29.11.1988 (9 S 8/88 in WM 88, S. 52) die Auffassung, dass maximal 150 DM (76,69 Euro) als Bearbeitungskosten für das Erstellen des Mietvertrages vereinbart werden dürfen.

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