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(Ho) Ein Bauherr kann von dem Bauvertrag zurücktreten, wenn der Bauunternehmer eine Frist zur Mängelbeseitigung verstreichen lässt oder die Beseitigung eines erheblichen Mangels mehrmals fehlgeschlagen ist. Dies entschied das OLG Bremen (1 U 32/05). Mit dem wirksamen Rücktritt des Bauherrn entsteht ein Rückabwicklungsverhältnis. Damit entfällt der Werklohnanspruch des Unternehmers, was auch die Rückzahlung der bereits empfangenen Leistungen beinhaltet. Streitgegenstand war in dem entschiedenen Fall ein trotz Mängelbeseitigungsversuch undicht gebliebener Wintergarten. Der Bauherr trat daraufhin vom Vertrag zurück. Das Bremer Gericht verurteilte den Unternehmer – außer Zurückzahlung der bereits erhaltenen Gelder – auch dazu, das Grundstück ohne besondere Vergütung in den ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen. © Dr. Hans Reinold Horst
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