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BGH: Zur Fälligkeit von Betriebskostenerstattung, wenn keine Fotokopien zugesandt sind

Bereits am 08.03.2006 (VIII ZR 78/05) hatte der BGH entschieden, der Mieter habe keinen Anspruch auf Überlassung von Betriebskostenbelegen, wenn er in zumutbarer Weise Einsicht in die Belege nehmen könne.

Im vorliegenden Fall lehnt der Mieter dies ab und verlangt Belegkopien. Dies wiederum lehnt der Vermieter ab, woraufhin der Mieter einwendet, die Abrechnung sei wegen fehlender Belege nicht fällig, er müsse deshalb nicht zahlen.

Mit der erneuten Entscheidung des BGH am 13.09.2006 (VIII ZR 105/06 ) sagen die Richter, die Übermittlung von Belegkopien käme nur ausnahmsweise nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB dann in Betracht, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden könne. Ein solcher Ausnahmefall sei hinreichend zu begründen, im vorliegenden Fall habe der Mieter die Begründung jedoch nicht geleistet. Wegen weiterer tatsächlicher Feststellungen trifft der BGH keine End-Entscheidung und verweist zur Klärung des Sachverhalts zurück an das Landgericht Itzehoe.

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