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Wenn im gemischt genutzten Gebäude (Wohnung und Gewerbe in einem Haus) die Betriebskosten für Gewerbe nicht unerheblich höher sind als für das Wohnen, so muss der gewerbliche Anteil für die Betriebskosten im Wege des Vorwegabzuges erfolgen. Wann die Mehrkosten für Gewerbe im Verhältnis zum Wohnen „nicht unerheblich“ sind, hierüber lässt sich streiten. Das Landgericht Aachen urteilt am 11.08.2006 (5 S 68/06 in WM 11/2006, Seite 615), der Vorwegabzug für die gewerblichen Betriebskosten sei notwendig, wenn diese mehr als 3 % der gesamten Betriebskosten übersteigen. © Haus & Grund Niedersachsen |
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