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Die Beteiligung des Mieters einer Erdgeschosswohnung an den Aufzugskosten benachteiligt diesen nicht unangemessen, und zwar auch dann nicht, wenn die Beteiligung formularvertraglich vereinbart ist, urteilt der BGH am 20.09.2006 (VIII ZR 103/06 in ZMR 11/06, Seite 613). Der BGH sagt, dies gelte auch dann, wenn der Erdgeschossmieter keinen Nutzen von dem Aufzug hat. Der Vermieter lege insoweit lediglich seine Preisgestaltung offen und verlagerte das Risiko der Kostenveränderung auf den Mieter. Eine rechnerisch exakte Abrechnung sei ohnehin kaum möglich, denn bei mehrstöckigen Gebäuden müsste sonst auch zwischen den Mietern im ersten Stock und jenen im obersten Stockwerk unterschieden werden, weil die Inanspruchnahme des Aufzugs unterschiedlich groß ist. Gegen eine unangemessene Benachteiligung, die nach § 307 BGB unwirksam wäre, spricht die Regelung in § 24 Abs. 2 Neubaumietenverordnung. Danach seien Wohnungsmieter im Erdgeschoss an den Aufzugskosten zu beteiligen. Dies könne für den freifinanzierten Wohnungsbau nicht anders sein. Der Mieter hatte allerdings noch vorgetragen die formularvertragliche Klausel Aufzugskosten zu übernehmen, sei für ihn nach § 305 c BGB überraschend und deshalb unwirksam. Dies sehen die Richter am BGH anders und erklären, das Vorhandensein eines Aufzugs sei für den Mieter offensichtlich gewesen. Im übrigen sei es weit verbreitet Aufzugsbetriebskosten auf alle Mieter umzulegen. Die Umlage auf alle Mieter nach Wohnfläche einschließlich des Erdgeschossmieters sei keine unangemessene Benachteiligung. © Haus & Grund Niedersachsen |
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