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Unterlassenes Streuen kann teuer werden

Beim Schneeschippen und Streuen müssen im Winter Regeln beachtet werden, wenn man nicht für Schnee- und Glatteisunfälle in Anspruch genommen werden will. Darauf weist jetzt Haus & Grund Niedersachsen hin.

Grundsätzlich ist der Eigentümer oder Vermieter für den Winterdienst verantwortlich. Die Gemeinden delegieren nämlich per Ortssatzung ihre Straßenreinigungspflicht auf die Grundstückanlieger. Er kann jedoch diese Aufgabe per Mietvertrag dem Mieter übertragen. Doch selbst dann bleibt der Vermieter mitverantwortlich und muss – etwa durch Stichproben – Räum- und Streueinsätze kontrollieren.

Verbandsvorsitzender Dr. Horst erläutert:
"Es muss nicht der gesamte Bürgersteig von Schnee und Eis befreit werden. In der Regel reicht es aus, wenn ein Streifen von 1 m bis 1,20 m Breite geräumt ist, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbeikommen. Auf dem Grundstück muss neben dem Haupteingang auch der Weg zu den Mülltonnen und Stellplätzen oder Garagen frei sein."

Dr. Horst nennt als Faustregel: Streuen ist wichtiger als Fegen. Dabei sind Granulat oder Sand im Interesse der Umwelt erste Wahl. In vielen Gemeinden ist Streusalz für Privatleute sogar verboten. Wenn es nachts schneit, muss sich niemand vor 7 Uhr morgens und nach 20 Uhr abends mit der Schneeschippe in die Kälte wagen. Ausnahmen gelten zum Beispiel für Gastwirte, die während ihrer Öffnungszeiten immer für freie Wege sorgen müssen.

Haus & Grund Niedersachsen mahnt: Stürzt ein Fußgänger auf einem nicht geräumten Gehweg und verletzt er sich dabei, so holt sich seine Krankenversicherung das Geld für die Behandlung von säumigen Streupflichtigen zurück. Zudem drohen Schmerzensgeldforderungen des Verletzten. Hier springt die private Haftpflicht des Mieters oder die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht des Eigentümers ein.

Verbandsvorsitzender Dr. Horst zur Übernahme des Winterdienstes für den Nachbarn:
"Die wirksame Übertragung von Schneeräum- und Streupflichten eines Grundstückseigentümers setzt angesichts der eventuell weitreichenden Konsequenzen für den Geschädigten eine klare Absprache voraus. Werden solche konkreten Abreden unter Freunden und Nachbarn nicht getroffen, so bleibt es bei der eigenen Streupflicht des Grundstückseigentümers."

Aber auch dann, wenn mit Nachbarn und Freunden konkret die Übernahme des Winterdienstes vereinbart werden konnte, bleibt der Grundstückseigentümer kontroll- und überwachungspflichtig. Er muss also kontrollieren, ob der Nachbar tatsächlich zuverlässig Schnee und Eis beseitigt hat. Nur bei derartigen klaren Absprachen haftet bei Schadensfällen auch der Freund oder Nachbar, der nicht ordnungsgemäß den Winterdienst verrichtet hat.

© Dr. Hans Reinold Horst
Januar 2007

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