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Verbraucherinfo: Waffe gegen Werbemarathon
Was ist verboten, wie kann man sich wehren?

(Ho) Kennen Sie das auch? Sie sitzen abends allein oder in gemütlicher Runde und möchten von Außen ungestört ihren Feierabend genießen. Das Telefon klingelt. „Möchten Sie nicht auch billiger telefonieren?“ Wer jetzt am Telefon „Ja“ sagt, der hat in der Regel schon verloren – es sei denn, er hat gute Nerven oder einen mindestens genauso großen Dickschädel wie die freundliche Callcenteragentin am anderen Ende der Leitung. Genauso verhält es sich bei Lockanrufen mit in Aussicht gestellten Gewinnerwartungen.

Welches Unternehmen auch immer anruft – die Masche ist häufig gleich. Der potenzielle Kunde wird am Telefon so lange bearbeitet, bis er einknickt und der „unverbindlichen“ Zusendung von Informationsmaterial zustimmt oder eine teure Nummer selbst zurückruft. Statt eines Prospekts kommt dann häufig schon eine Auftragsbestätigung. Oder man hat – ohne dies zu wollen – plötzlich mit einem neuen Telefonvertrag ein Los gekauft oder eine überflüssige Versicherungspolice abgeschlossen.

Auch wer es nicht soweit kommen lässt, sieht sich zunehmend unbestellter Telefonwerbung ausgesetzt. Besonders nervend sind sogenannte „Ping-Anrufe“. Dabei wird ein Anruf zu einem Telefonanschluss maschinell geführt und die Verbindung nach einmaligem Klingeln wieder unterbrochen. Bei dem Angerufenen verbleiben im Display die Meldung „Anruf in Abwesenheit“ und die Anzeige einer hochpreisigen Mehrwertdienstrufnummer. Daneben gibt es die bereits beschriebenen direkten Anrufe, auch „Telefon-Spamming“ oder „Cold-Call“ genannt.

Die Bundesnetzagentur hat alleine seit Mai 2006 237 Rufnummern aufgrund von Bewerbung durch Ping-Anrufe oder sogenannte Cold-Calls abgeschaltet. Zu 78 Rufnummern wurde zusätzlich ein Rechnungslegungs- und Inkassoverbot ausgesprochen. Diese Verbote sollen den Verbraucher davor bewahren, Entgelte für Rückrufe entrichten zu müssen, zu denen er durch eine Telefonwerbung veranlasst wurde.

Dieses unzulässige und wettbewerbswidrig verbotene Vorgehen beschäftigt mittlerweile den Gesetzgeber. So hat der Verbraucherausschuss des Deutschen Bundestages bereits über Bestimmungen beraten, die solche am Telefon geschlossenen Verträge null und nichtig machen und die Werber im übrigen aufgrund des unlauteren Vorgehens mit Bußgeld belegen. Darüber könnte der Bundestag bereits Mitte 2007 beschließen. Bis es soweit ist, müssen Sie sich als Verbraucher mit den herkömmlichen Möglichkeiten wehren.


1. Telefonwerbung

Unbestellte Telefonwerbung ist unzulässig, unlauter und wettbewerbswidrig, soweit der Angerufene nicht zuvor ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 12.09.2006 – 9 U 167/06; AG Hamburg-St.Georg, Urteil vom 27.10.2005 – 918 C 413/05, AfP 2006, Seite 281 – 283).

Sie als Verbraucher haben das Recht,

  • die Löschung ihrer beim Callcenter vorhandenen persönlichen Daten umgehend zu verlangen.
  • Ferner können Sie die Einleitung eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens gegen die Firma veranlassen, für die geworben wird.
  • Schließlich können Sie Firma und Callcenter auf Unterlassung weiterer unerbetener Werbeanrufe verklagen.

All diese Schritte sind mit Zeitaufwand und Kostenvorschüssen verbunden. Deshalb sollte zumindest am Telefon wortlos aufgelegt werden. Bei mehrfachen Anrufen sollten die gezeigten rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten angedroht werden. Keinesfalls sollte man sich von dem Anrufer in ein Gespräch verwickeln und zu Zugeständnissen bewegen lassen. Selbstverständlich sollten erbetene Rückrufe unterbleiben.


2. Werbung durch Telefax

Unaufgefordert übermittelte Werbung per Telefax ist nicht nur gegenüber privaten Verbrauchern, sondern auch gegenüber Gewerbetreibenden als wettbewerbswidrig anzusehen. Dabei ist es ohne Belang, ob die Faxe auf einem herkömmlichen Faxgerät eingehen und ausgedruckt werden, oder auf einem Computerfax per Bildschirm angezeigt werden (BGH, Urteil vom 01.06.2006 – I ZR 167/03, BB 2006, Seite 2604 – 2605, Urteil vom 25.10.1995 – I ZR 255/93, GRUR 1996, Seite 298). Denn auch das Sichten und Herausfiltern unaufgeforderter Werbesendungen am PC kann aufgrund ihrer Fülle zu einer erheblichen Belastung des Arbeitsablaufes führen. Auch Werbefaxe sind selbst gegenüber Gewerbetreibenden daher nur mit deren ausdrücklicher vorheriger Zustimmung erlaubt, ansonsten rechtswidrig. Sie können unter Einsatz sogenannter Spam-Filter abgewehrt, zumindest aber eingedämmt werden. Daneben stehen die bereits beschriebenen Rechtschutzmöglichkeiten zur Verfügung.


3. Werbung per E-Mail und per SMS

Einerseits ist die ständig zunehmende Vielfalt von Kommunikationsmitteln ein Segen, andererseits führt sie als Fluch auch zu ständiger Ablenkung im Beruf. Die Informationsdichte hat dadurch so stark zugenommen, dass sie belastend wirkt. Denn sie muss zeitaufwändig gesichtet, gefiltert, sortiert und verarbeitet werden. Egal, ob es sich um private Verbraucher oder um Gewerbetreibende handelt, unverlangt zugehende Werbe-Emails sind deshalb unlauter, wettbewerbswidrig und damit verboten (OLG Bamberg, Urteil vom 27.09.2006 – 3 U 363/05; AG Hamburg, Beschluss vom 24.05.2006, 6 C 606/05). Zu Ihrer Abwehr gilt das für Werbefaxe Gesagte entsprechend.

Denselben Grundsätzen unterliegt unverlangt zugesendete SMS-Werbung auf das Handy. Auch hier ist es ohne Belang, ob der Empfänger solcher Werbe-SMS ein privater Verbraucher oder ein Gewerbetreibender ist (LG Berlin, Urteil vom 14.01.2003 – 15 O 420/02, AfP 2003, Seite 477 bis 478; LG Hannover, Urteil vom 21.06.2005 – 14 O 158/04, MMR 2005, Seite 714 bis 715; KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2006 – 9 W 50/06, KGR Berlin 2006, Seite 964). Über die bereits genannten Abwehrmöglichkeiten hinaus hat der von E-Mail- und SMS-Werbung Genervte auch einen zusätzlichen Auskunftsanspruch gegen den Telekommunikationsdienstanbieter über den Versender der Werbung nach dem Unterlassungsklagegesetz (LG Bonn, Urteil vom 19.07.2004 – 6 S 77/04, MMR 2004, Seite 767 – 768).


4. Untergeschobene Verträge

Nach derzeitigem Recht kommt ein Vertrag ungeachtet seiner Anfechtbarkeit (§§ 119, 123 BGB) z. B. am Telefon auch dann zu Stande, wenn er mit unlauteren Methoden beworben wurde. Wie gesagt, der Gesetzgeber will daran in naher Zukunft etwas ändern. Gleichwohl stehen Sie als Verbraucher einem solchen „untergeschobenen“ Vertrag nicht schutzlos gegenüber. Denn bei Fernkommunikationsverträgen – dazu zählen Verträge die per Telefon, per SMS oder per E-Mail abgeschlossen werden – gibt es ein Widerrufsrecht (§§ 312 d, 355 Abs. 1 und 3 BGB). Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage seit dem Abschluss des Vertrages, beginnt aber erst dann zu laufen, wenn der Vertragspartner – also z. B. der Telefonwerber – korrekt über das bestehende Widerrufsrecht belehrt hat. Ansonsten erlischt das Widerrufsrecht in diesen Fällen nicht (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB).

Daraus folgt:
Wird Ihnen ein Vertrag am Telefon untergeschoben, so sollten Sie zunächst den Vertragsabschluss bestreiten, in jedem Fall aber hilfsweise ihr beschriebenes Widerrufsrecht umgehend ausüben. Um Sammelklagen vorbereiten zu können, rät die Verbraucherzentrale dazu „zum Schein auf das Angebot“ einzugehen, damit Beweismittel für Musterfälle beschafft werden können. Davon ist in Ihrem eigenen Interesse dringend abzuraten. Können Sie Ihren Anfechtungsgrund – z. B. Inhalts- oder Erklärungsirrtum, arglistige Täuschung – beweisen, dann können Sie zusätzlich ebenso hilfsweise den Vertrag auch anfechten.


5. Zusendung unbestellter Ware

Mittlerweile ist gesetzlich geklärt (§ 241 a BGB), dass die Zusendung unbestellter Ware, insbesondere Werbesendungen, Sie in der Regel zu nichts verpflichten. Auch das Zusenden unbestellter Waren ohne Einverständnis des Kunden ist wettbewerbswidrig und damit unzulässig (BGH, Urteil vom 24.06.1976 – I ZR 25/75, NJW 1976, Seite 1977; OLG Köln, Urteil vom 26.01.2001 – 6 U 160/00, EWiR 2001, Seite 1163; OLG Köln, Urteil vom 19.10.2001 – 6 U 11/01, NJW-RR 2002, Seite 472 bis 474).

Ebenso stellt das Aufdrängen nicht verlangter Dienstleistungen einen Wettbewerbsverstoß mit den schon gezeigten Rechtsfolgen dar (OLG Nürnberg, Urteil vom 05.08.2003 – 3 U 1661/03, Magazindienst 2003, Seite 1175 – 1178). Das OLG Nürnberg kam zu dieser Wertung in einem Fall, in dem ein Heizungsableseunternehmen nach der Kündigung des Ablesevertrags durch den Kunden gegen dessen erklärten Willen weitere Ablesungen immer wieder ankündigten und vornehmen wollten.


6. Werbeprospekte und Broschüren

Eigentümer und Mieter können durch einen entsprechenden Hinweis oder Aufkleber verbieten, dass Werbematerial in Form von Prospekten, Flugblättern und Broschüren in die einzelnen Briefkästen eingelegt wird. Das gilt auch für größere Werbung, wie z. B. kostenlose Branchenverzeichnisse, Wochenzeitungen oder Kataloge. Passen sie aufgrund ihres Umfangs nicht in einen Briefkasten hinein, so dürfen sie nur dann in den Eingangsbereich oder in das Treppenhaus von Wohn- und Geschäftshäusern für die Bewohner und Nutzer ausgelegt werden, sofern kein allgemeines Verbot der Hausgemeinschaft dies verbietet. Der Vermieter allein kann ein solches Verbot nicht aussprechen. Allerdings muss das für den Briefkasten unpassende Werbematerial so im Treppenhaus oder Eingangsbereicht abgelegt werden, dass es weder zu einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten im Hause oder gar zu einer Gefährdung oder Vermüllung kommt. Werbematerial, das nicht abgegriffen und genutzt wird, muss dann nach wenigen Tagen vom Zusteller eingesammelt werden (so: BGH, Urteil vom 10.11.2006 – V ZR 46/06, EBE/BGH 2006, Seite 404 – 405). Mit diesen Vorgaben ist die Ablage sperrigen Werbematerials im Hausflur und Eingangsbereich zu gestatten, soweit sich die Hausbewohner nicht zu einem allgemeinen Verbot einigen können. Anderenfalls kann die Ablage durch Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen den Werber sowie die beworbene Firma abgewehrt werden.

© Dr. Hans Reinold Horst
Januar 2007

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