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(Ho) Mit dem Einzug des Winters stellt sich bei der vorherrschenden kalten Witterung alle Jahre wieder die Frage nach der richtigen Temperatur, die die Heizung für das Wohnklima liefern muss. Fehlt eine Vereinbarung, für wie viel Wärme der Vermieter zu sorgen hat, so kann auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden:
Dies ist jedenfalls die Mehrheitsmeinung der mit diesen Streitfragen befassten Gerichte. Die genannten Werte kann der Mieter aber nur in der Zeit von 6 Uhr bis 23 Uhr von seinem Vermieter fordern, nachts dagegen darf es durchaus kühler sein. Von 23 Uhr bis 6 Uhr ist eine Temperatur von 18°C in allen Räumen ausreichend (LG Berlin, Az: 64 S 266/97). Der Mieter muss sich in seiner Wohnnutzung darauf einstellen: Wer z. B. nach Mitternacht noch stundenlang vor dem heimischen Computer sitzt, muss sich dann tatsächlich wärmer anziehen. Ganz abgestellt werden darf die Heizung dagegen bei Frosttemperaturen
nie, weder vom Mieter noch vom Vermieter. Die Frostssicherung
muss also auch dann funktionieren, wenn der Mieter z. B. in den Wintersporturlaub
fährt. Dies gilt auch für Kurztrips am Wochenende. Anderenfalls
drohen Schäden durch eingefrorene Leitungen, die platzen und dadurch
erhebliche Wasserschäden verursachen können. © Dr. Hans Reinold Horst
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