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Auch in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann eine sogenannte „unbenannte Zuwendung“, die von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) rückabgewickelt werden, wie das OLG Naumburg (Beschluss vom 14.02.006 – 8 W 4/06) entschied. Was war Grundlage dieser Entscheidung? Ein Mann hatte seiner Lebensgefährtin, mit der er seit Jahren in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte, mit notariellem Vertrag ein Grundstück überschrieben. Als Rechtsgrund für die Überlassung ist die seit 8 Jahren bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft und deren anzunehmender Fortbestand bzw. die anschließende in Aussicht gestellte Eheschließung im Überlassungsvertrag genannt. Es kam anders – die Partner trennten sich. Der Mann wollte sein Grundstück zurück haben und begehrt die Rückabwicklung des Vertrages. Das Gerichte urteilte, der Vertrag stelle keine Schenkung (§ 516 BGB) dar, weil es an einer unentgeltlichen Überlassung fehle. Unentgeltlichkeit sei auch dann zu verneinen, wenn die Zuwendung rechtlich die Geschäftsgrundlage habe, dass dafür eine Verpflichtung eingegangen oder eine Leistung bewirkt werde. Auch eine Verpflichtung von nicht materieller Art wie das Fortsetzen der Lebensgemeinschaft in der Erwartung späterer Eheschließung falle darunter, so das OLG Naumburg. Der Vertrag sei deshalb als eine unbenannte Zuwendung von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung einzuordnen und könne deshalb nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zurück abgewickelt werden. Dies gelte sowohl für Zuwendungen innerhalb einer Ehe als auch für Zuwendungen innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Dabei erfolgt in der Regel dieser Ausgleich durch eine Zahlung in Geld.
Nur ausnahmsweise kann eine Rückübertragung der überlassenen
Immobilie verlangt werden, wenn nur dadurch ein untragbarer Zustand vermieden
werden kann. In der gerichtlichen Praxis kommt eine Rückübertragung
der Immobilie selbst deshalb nur selten vor. © Dr. Hans Reinold Horst
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