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Mehr als ein halbes Jahrhundert nach dem Ende des 2. Weltkrieges wird Deutschland zu einem „normalen“ Erbenland. Nicht nur die Bestände des Geldvermögens sind angewachsen, sondern auch die Wohneigentumsquote ist allein in den letzten 25 Jahren um rund 10 % gestiegen, bei den über 50-jährigen Haushalten sogar um fast 20 Punkte auf rund 60 %. Nach Schätzungen werden derzeit Jahr für Jahr rund 145 Milliarden Euro vererbt. Nie waren die Finanzmittel der privaten Haushalte so hoch wie im Jahre 2005 mit 4,26 Billionen Euros veranschlagt. In der Hälfte aller Erbrechtsfälle – knapp 400.000 mal pro Jahr – gehören auch Immobilien dazu. Ihr Gesamtwert beträgt jährlich etwa 67 Milliarden Euro. Bis zum Jahre 2010 werden nach Schätzungen rund 15,1 Millionen Haushalte Vermögenswerte für 2 Billionen Euro erben. Dafür fallen rund jährlich 3 Milliarden Euro Erbschaftsteuer an. Nach der für Ende 2006 erwarteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Bemessungsgrundlage der Erbschaftsbesteuerung von Immobilien dürfte dieser Wert noch gesteigert werden. Mindestens die Hälfte des Steueraufkommens wird dem Fiskus geschenkt und könnte durch eine bessere Planung und Gestaltung der Vermögensnachfolge vermieden werden. Deshalb sollte man sich rechtzeitig Gedanken darüber machen, wie man sein Vermögen am besten vererbt. Das Erbrecht stellt nahezu unendlich viele Gestaltungsmöglichkeiten vor, die allerdings bei Anordnung der gesetzlichen Grundmodelle einer Erbfolge nicht annährend ausgeschöpft werden. Deshalb passen sie auch in den meisten Fällen nicht. Wer also seinen Erblasserwillen, konkret zugeschnitten auf die eigenen Vermögens- und Familienverhältnisse umsetzen will, der ist gut beraten, wenn er abweichend vom gesetzlichen Grundmodel der Erbfolge ein Testament oder einen Erbvertrag macht und dort Einzelheiten zur Vermögensnachfolge festlegt. Einzelne Gestaltungsmöglichkeiten können hier vorgestellt werden: Wer ein Testament schreibt, kann darin bestimmte Auflagen für das Erbe machen. Der Verfasser kann z. B. festlegen, dass die Kinder das Haus nur unter der Bedingung bekommen, es anschließend nicht zu verkaufen. Oder ein Kind soll einen bestimmten Geldbetrag erst dann erhalten, wenn es ein Studium aufnimmt. Ein Erbvertrag ist eine Alternative zu einem Testament. In Gegensatz zum Testament unterschreiben bei einem Erbvertrag beide Seiten – also derjenige, der etwas vererben will, und derjenige, der es erben soll. Abgeschlossen wird der Erbvertrag bei einem Notar. Für unverheiratete Paare ist ein solcher Vertrag die einzige Möglichkeit, gemeinsame Verfügungen zu treffen. Es empfiehlt sich eine Rücktrittsklausel für den Fall, dass sich das Paar trennt. Ein Erbvertrag beinhaltet eine sehr starke Bindung. Man kommt nur schwer wieder davon weg. Bis zu einem bestimmten Wert sind Erbschaften steuerfrei.
Auch die Steuersätze richten sich nach den Verwandtschaftsgrad: Der engste Familienkreis profitiert von der günstigen Steuerklasse I, nicht verheiratete Lebensgefährten werden in der ungünstigen Steuerklasse III eingestuft. Welche Steuersätze konkret gelten, hängt von der Höhe des Erbes ab. Steuerlich problematisch ist das bei Ehepaaren beliebte „Berliner Testament“. Da dabei zunächst der überlebende Ehepartner alles erbt, verfällt in der Regel der Freibetrag des Kindes. Besser ist es, die Wirkungen des Berliner Testamentes z. B. über die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge zu erreichen. Häuser und Wohnungen werden derzeit von Fiskus günstiger bewertet als Geld und Wertpapiere. Sie gehen nur zu ca. 50 % bis 60 % ihres Verkehrswertes in die Berechnung ein. So bleiben viele Erbschaften innerhalb der Steuerfreibeträge. Das Bundesverfassungsgericht ist zur Überprüfung aufgerufen. Das Urteil wird noch im Jahre 2006 erwartet. Wer viel zu vererben hat, der sollte überlegen, ob er bereits zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens an die Liebsten verschenkt, um ihnen später hohe Steuerzahlungen zu ersparen. Alle 10 Jahre darf jeder einen bestimmten Betrag steuerfrei verschenken. Es gelten dabei dieselben Freibeträge wie bei der Erbschaftsteuer. Eltern können ihrem Kind also alle 10 Jahre 205.000 € schenken. Fachleute warnen allerdings davor, dass selbstgenutzte Eigenheim leichtfertig zu verschenken. Zwar können sich die Schenkenden ein lebenslanges Wohnrecht sichern. Trotzdem füllen sich viele anschließend vom Nachwuchs aus den eigenen vier Wänden gemobbt. Normalerweisen erben immer alle Erben gemeinsam einen Nachlass. Das ist die Erbmasse. Der damit verbundene Zündstoff lässt sich mit einer Teilungsanordnung vermeiden. Damit wird festgelegt, wer was bekommt. Wertungsunterschiede werden dann durch das Barvermögen ausgeglichen. Der Testamentsschreiber hat aber auch die Möglichkeit, auf den Wertausgleich zu verzichten. Bei Eltern, Kindern und Ehegatten sollte dabei der sogenannte Pflichtteil in der Höhe nicht unterschritten werden. Der Pflichtteil ist ein Anspruch in Geld in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wer z. B. nach der gesetzlichen Erbfolge 50 % des Vermögens erben sollte, dem stehen also in jedem Fall 25 % zu – ob der Testamentsverfasser dies will oder nicht. Um den Pflichtteil kommt man nicht oder nur sehr schwer herum, es sei denn, die Pflichtteilsberechtigten hätten dem Erblasser z. B. nach dem Leben getrachtet. Wer verhindern will, dass der ungeliebte Schwiegersohn oder die ungeliebte Schwiegertochter einmal etwas erben, sollte Vor- und Nacherben einsetzen. So können die Eltern z. B. ihre Tochter als Vorerbin einsetzen und deren Kinder oder andere Angehörige als Nacherben. Stirbt die Tochter, bekommt der Schwiegersohn in diesem Fall nichts vom Erbe der Eltern. Zur Vorsorge für den Erbfall gehört nicht nur das Verfassen eines Testaments, sondern auch eine Vorsorgevollmacht einschließlich der Bankvollmacht. Ebenso eingeschlossen sein sollte eine Betreuungsvollmacht mit Patientenverfügung. Darin wird eine vertraute Person damit beauftragt, alle vermögensrechtlichen, persönlichen und medizinischen Angelegenheiten zu regeln, wenn man selbst unfall- oder krankheitsbedingt dazu nicht mehr in der Lage sein sollte. Damit kann der Bevollmächtigte dann z. B. Bankgeschäfte erledigen. Wer mehr zur rechtlichen Vorsorge über den Lebensabend erfahren möchte: „Rechtliche Vorsorge für den Lebensabend“ © Haus & Grund Niedersachsen
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