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BGH: Gescheiterter Mietvertrag

Bei Schadenersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) gilt die mietrechtliche Verjährungsfrist von 6 Monaten gemäß § 548 BGB analog, wenn es nicht wie vorgesehen zum Abschluss des Mietvertrages gekommen ist. Hat in einem solchen Fall der potentielle Vermieter noch den unmittelbaren Besitz an der Sache, so beginnt die Verjährungsfrist bereits ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Vertragsverhandlungen der Parteien tatsächlich endeten. Dies gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt der Schaden noch nicht beziffert werden kann, da die Möglichkeit einer Feststellungsklage ausreicht um die Verjährung zu unterbrechen, urteilt der BGH (22.02.2006 – XII ZR 48/03).

Der klagende Vermieter hatte im Vertrauen darauf, dass ein Mietverhältnis mit einer Bank zustande kommt Umbauarbeiten nach den Wünschen der Bank vorgenommen und dieser dem Entwurf eines Mietvertrages übersandt. Die abschließenden Verhandlungen scheiterten jedoch. Der BGH sagt, die Kosten der Umbauarbeiten seien vom Mietinteressenten zu erstatten. Die Tatsache, dass dem Beklagten nicht gestattet worden sei, eine Werbeaufschrift anzubringen, stelle keinen triftigen Grund dar die Verhandlungen abzubrechen. Die Klägerforderung sei jedoch mit 6-Monatsfrist verjährt. § 548 BGB sei weit auszulegen und verfolge den Zweck eine beschleunigte Klarstellung der Ansprüche bei Rückgabe der Sache zu erreichen. Dies gelte auch für den Fall, wenn der Vermieter auf Wunsch des „Mietinteressenten“ bauliche Veränderungen vornahm.

© Haus & Grund Niedersachsen
September 2006

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