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(Ho) Bisher bekannt unter dem Namen „Antidiskriminierungsgesetz“ – ADG hatte der Koalitionsausschuss der Bundesregierung das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“ – AGG – beschlossen und mit verschiedenen Antidiskriminierungsrichtlinien der Europäischen Union gerechtfertigt. Diese Richtlinien verlangen den Diskriminierungsschutz für bestimmte Bevölkerungsgruppen im Zivilrecht, insbesondere im Vertragsrecht. Besonders geschützt werden soll vor Diskriminierung wegen
Werden diese Gruppen bei Vertragsabschlüssen außer Acht gelassen und fühlen sie sich deshalb diskriminiert, so müssen nach der ursprünglichen Vorstellung des Koalitionsausschusses nicht sie, sondern der anders abschließende Vertragspartner beweisen, dass Diskriminierungsabsichten nicht bestanden haben. Anderenfalls sollte er zum Schadensersatz einschließlich der Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet werden (wir berichteten). Aus brennender Sorge um die verheerenden Auswirkungen eines solchen Gesetzes auf den Miet- und Wohnungsmarkt, aber auch auf den gesamten Wirtschaftsstandort Deutschland, hat Haus & Grund Niedersachsen dagegen schriftlich beim Niedersächsischen Ministerpräsidenten Christian Wulff interveniert. Damit verbunden war der Appell, die Vorstellungen des Koalitionsausschusses spätestens in der Länderkammer (Bundesrat) zu Fall zu bringen. Die Forderungen wurden erhört. Denn der Bundesrat und insbesondere die Ministerpräsidenten der unionsgeführten Länder kritisierten den Gesetzentwurf noch vor seiner abschließenden Behandlung im Deutschen Bundestag. Ebenso kam es bereits im Vorfeld der Abstimmung im Deutschen Bundestag zu einer Entschärfung der ursprünglichen Fassung. Im Wesentlichen gilt nun folgendes:
Für den Bereich des Mietrechts ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz damit entschärft. Für den Bereich größerer Wohnungsbestände mit mehr als 50 Vermietungen dürfte aber Streit vorprogrammiert bleiben. Das Gesetz ist am 01. August 2006 in Kraft getreten. Besonders darauf hinzuweisen ist, dass das Gesetz Anwendung findet, sobald der Vermieter seine Wohnung öffentlich anbietet. Dies ist z. B. der Fall, wenn er die Wohnung in einer Zeitung inseriert, eine Anzeige im Internet aufgibt oder nur mündlich mitteilt, dass er bereit ist, die Wohnung zu vermieten. Keine Anwendung findet das AGG nur dann, wenn der Vermieter die Vermietungsabsicht nicht öffentlich macht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Wohnung ausschließlich einer Person persönlich angeboten wird. Von diesem Anwendungsbereich gibt es drei Ausnahmen:
Abgesehen davon, gilt das Gesetz für den privaten Vermieter mit bis zu 50 Vermietungen eingeschränkt. Er muss die Diskriminierungsmerkmale „Rasse“ und „ethnische Herkunft“ beachten. Daraus folgt, dass der Vermieter seine Auswahlkriterien im Hinblick auf angenommene oder abgewiesene Mietinteressenten für sich dokumentieren sollte. Vertragsablehnende Entscheidungen sollten nach Außen mitgeteilt, keinesfalls aber begründet werden. © Haus & Grund Niedersachsen
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