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Das Schlimmste verhindert – Gleichbehandlungsgesetz in letzter Minute entschärft

(Ho) Bisher bekannt unter dem Namen „Antidiskriminierungsgesetz“ – ADG hatte der Koalitionsausschuss der Bundesregierung das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“ – AGG – beschlossen und mit verschiedenen Antidiskriminierungsrichtlinien der Europäischen Union gerechtfertigt. Diese Richtlinien verlangen den Diskriminierungsschutz für bestimmte Bevölkerungsgruppen im Zivilrecht, insbesondere im Vertragsrecht.

Besonders geschützt werden soll vor Diskriminierung wegen

  • des Geschlechts,
  • der Rasse,
  • der ethnischen Herkunft,
  • der Religion oder der Weltanschauung,
  • des Alters,
  • der Behinderung oder
  • der sexuellen Identität.

Werden diese Gruppen bei Vertragsabschlüssen außer Acht gelassen und fühlen sie sich deshalb diskriminiert, so müssen nach der ursprünglichen Vorstellung des Koalitionsausschusses nicht sie, sondern der anders abschließende Vertragspartner beweisen, dass Diskriminierungsabsichten nicht bestanden haben. Anderenfalls sollte er zum Schadensersatz einschließlich der Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet werden (wir berichteten).

Aus brennender Sorge um die verheerenden Auswirkungen eines solchen Gesetzes auf den Miet- und Wohnungsmarkt, aber auch auf den gesamten Wirtschaftsstandort Deutschland, hat Haus & Grund Niedersachsen dagegen schriftlich beim Niedersächsischen Ministerpräsidenten Christian Wulff interveniert. Damit verbunden war der Appell, die Vorstellungen des Koalitionsausschusses spätestens in der Länderkammer (Bundesrat) zu Fall zu bringen. Die Forderungen wurden erhört. Denn der Bundesrat und insbesondere die Ministerpräsidenten der unionsgeführten Länder kritisierten den Gesetzentwurf noch vor seiner abschließenden Behandlung im Deutschen Bundestag. Ebenso kam es bereits im Vorfeld der Abstimmung im Deutschen Bundestag zu einer Entschärfung der ursprünglichen Fassung.

Im Wesentlichen gilt nun folgendes:

  • Im Bereich der Wohnraumvermietung ist der Vermieter wieder frei, auf homogene Hausgemeinschaften zu achten, die die Grundbedingungen eines gedeihlichen sozialen Miteinanders erwarten lassen. Wer z. B. in einer Gegend mit hohem Ausländeranteil Mieter ohne Migrantenhintergrund bevorzugt, unterfällt dem Gesetz nicht. Kurz: Zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen ist eine unterschiedliche Behandlung zulässig.
  • Eine Ausnahme vom Benachteiligungsverbot gilt auch dann, wenn der Vermieter oder seine Familie in dem Haus wohnen, in dem die zu vermietende Wohnung liegt.
  • Private Vermieter von bis zu 50 Wohnungen müssen im Gegensatz zur bisherigen Gesetzesfassung bei der Auswahl ihrer Mieter nur die Diskriminierungsmerkmale „Rasse“ und „ethnische Herkunft“ beachten. Als „Massengeschäft“, auf die sämtliche Diskriminierungstatbestände angewendet werden können, gilt die Wohnraumvermietung erst, wenn der Eigentümer mehr als 50 Wohnungen vermietet.
  • Generell wurde der Katalog der Diskriminierungstatbestände im Zivilrecht eingeschränkt. Der ursprüngliche Begriff „Weltanschauung“ als Diskriminierungstatbestandsmerkmal wurde gestrichen.
  • Die bisherige Beweislastregel, wonach sich der Vermieter vom Vorwurf der Diskriminierung zu entkräften hatte, wird ebenfalls entschärft. Ein einfaches Glaubhaftmachen der Diskriminierung durch den vermeintlich Diskriminierten reicht nun nicht mehr aus. Vielmehr muss der vermeintlich Diskriminierte die Indizien für eine Benachteiligung zur vollen Überzeugung des Gerichts beweisen. Diese Wendung der Beweislastregel zu Gunsten des Anspruchsgegners – und damit auch des privaten Vermieters – wird die Zahl der Trittbrettfahrer minimieren und die privaten Vermieter vor unberechtigten Klagen besser schützen.
  • Gewerberaummietverhältnisse sind nicht betroffen.

Für den Bereich des Mietrechts ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz damit entschärft. Für den Bereich größerer Wohnungsbestände mit mehr als 50 Vermietungen dürfte aber Streit vorprogrammiert bleiben.

Das Gesetz ist am 01. August 2006 in Kraft getreten.

Besonders darauf hinzuweisen ist, dass das Gesetz Anwendung findet, sobald der Vermieter seine Wohnung öffentlich anbietet. Dies ist z. B. der Fall, wenn er die Wohnung in einer Zeitung inseriert, eine Anzeige im Internet aufgibt oder nur mündlich mitteilt, dass er bereit ist, die Wohnung zu vermieten. Keine Anwendung findet das AGG nur dann, wenn der Vermieter die Vermietungsabsicht nicht öffentlich macht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Wohnung ausschließlich einer Person persönlich angeboten wird.

Von diesem Anwendungsbereich gibt es drei Ausnahmen:

  1. Der Vermieter oder seine Familie wohnen in dem Haus, in dem die zu vermietende Wohnung liegt.
  2. Der Vermieter darf auf homogene Hausgemeinschaften achten, wobei zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen eine unterschiedliche Behandlung zulässig ist.
  3. Das Gesetz gilt nicht für Gewerberaummietverhältnisse, soweit die Gewerbevermietung nicht als Massengeschäft betrieben wird.

Abgesehen davon, gilt das Gesetz für den privaten Vermieter mit bis zu 50 Vermietungen eingeschränkt. Er muss die Diskriminierungsmerkmale „Rasse“ und „ethnische Herkunft“ beachten. Daraus folgt, dass der Vermieter seine Auswahlkriterien im Hinblick auf angenommene oder abgewiesene Mietinteressenten für sich dokumentieren sollte. Vertragsablehnende Entscheidungen sollten nach Außen mitgeteilt, keinesfalls aber begründet werden.

© Haus & Grund Niedersachsen
September 2006

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