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Lärmender Rasenmäher – Wie viel muss geduldet werden?

Sommerzeit – Gartenzeit! Der Nachbar sitzt am Sonntagvormittag mit seiner Familie auf der Terrasse und genießt das ausgiebige Frühstück. Ein Blick auf den eigenen Rasen zeigt: Eigentlich müsste ich dringend Rasen mähen. Wegen vieler beruflicher Termine bleibt in der Woche keine Zeit. Außerdem ist schlechtes Wetter vorhergesagt. Also schnell den Rasenmäher anwerfen und „mal eben“ dem Rasen den letzten Schliff verpassen – oder doch nicht? Denn immerhin ist Sonntag und der Nachbar sitzt in gemütlicher Runde auf seiner Außenterrasse beim Frühstück. Da könnte das Rasenmähen durch Motorenlärm und Abgase doch wohl stören.

Rasenmähen am Sonntag ist dann wohl doch keine so gute Idee. Ein Blick in die dicken Bücher der Juristen bestätigt das. Denn da finden wir die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (BGBl I 2002, Seite 3478 ff in der Fassung vom 16.06.2006, BGBl I 2006, Seite 1312) die unter anderem den zulässigen Einsatz von Motorrasenmähern im Garten regelt. Sie legt fest, welcher Rasenmäherlärm in welchen Arbeitszeiten noch zulässig ist und wann eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.

Neben allen motorbetriebenen Gartengeräten wie z. B. Rasenmäher, Rasentrimmer, Freischneider, Heckenschere, Kettensäge und Hochdruckreiniger gilt die Verordnung auch für Baumaschinen wie Betonmischer, Bohrmaschinen oder Kreissägen, die im Außenbereich eingesetzt werden. Insgesamt sind 57 verschiedene Geräte und Maschinentypen erfasst.

Dafür gilt:
In Wohngebieten dürfen z. B. Rasenmäher werktags nur noch zwischen 7.00 und 20.00 Uhr betrieben werden. Die Ausnahme für besonders geräuscharme Modelle bis zu 88 dB (A), die früher bis 22.00 Uhr eingesetzt werden durften, sind aufgehoben. Nicht erlaubt ist die Benutzung ganztägig an Sonn- und Feiertagen.

Man stört also sonntags nicht nur den Nachbarn,
sondern darf auch aus immissionsschutzrechtlichen Gründen
Motorrasenmäher dann nicht einsetzen!

Für besonders laute Geräte wie z. B. für Laubbläser, Laubsammler und andere geräuschintensive Maschinen gibt es außerdem zusätzliche Ausschlusszeiten. Sie dürfen nur zwischen 9.00 und 12.00 Uhr sowie zwischen 14.00 und 17.00 Uhr benutzt werden. Dies bezieht sich allerdings nur auf ausgewiesene Wohngebiete.

Für Handrasenmäher und alle anderen nicht motorbetriebenen Gartengeräte gilt diese Verordnung nicht. Handrasenmäher können deshalb sowohl an Sonn- und Feiertagen sowie werktags in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr benutzt werden.

Andere Gesetze und Verordnungen sowie kommunale Satzungen können die Geräte- und MaschinenlärmVO aber ergänzen und überlagern. So können die genannten Betriebszeiten insbesondere ortsrechtlich weiter eingeschränkt werden. Dies kann durch ordnungsbehördliche Verordnungen geschehen, die eine zusätzliche Mittagsruhe mit einhergehendem Verbot des Betriebs von Motorrasenmähern in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr fest legen. So gilt z. B. für das Stadtgebiet Hannover § 13 der Verordnung der Stadt Hannover über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 23.04.1987 in der Fassung vom 14.05.1992, die ein entsprechendes Verbot ausspricht.

Deshalb der Rat von Haus & Grund Niedersachsen:
Wenn in der Sommerzeit aufgrund des schönen Wetters besondere Berührungsnähen im Außenbereich gerade bei kleineren Grundstücken zum Nachbarn entstehen, so sollte man sich bei den eigenen Vorhaben immer einmal „gedanklich auf den Stuhl des Nachbarn setzen“ und aus dessen Sicht die eigenen Vorhaben beurteilen. Auf unser Fallbeispiel bezogen: Nicht jeder Nachbar liebt „in der heiligen Sonntagsruhe“ Abgasschwaden des Motorrasenmähers beim Frühstückskaffeeduft.

Bitte informieren Sie sich außerdem bei Ihrem Haus- und Grundeigentümerverein über die Sichtweise des Gesetz- und Verordnungsgebers.

© Dr. Hans Reinold Horst
August 2006

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