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Kaution auf einem gesonderten Konto auch im Gewerbemietrecht

Für die Wohnraumvermietung ist gesetzlich festgelegt, dass die vom Mieter geleistete Kaution auf einem getrennten Konto zu verwalten ist. Für die gewerbliche Vermietung gibt es hierzu keine gesetzliche Regelung. Gleichwohl ergibt sich auch für die gewerbliche Vermietung diese Pflicht zu getrennten Kontoführung aus dem Sinn und Zweck der Kautionsleistung, sagt das OLG Nürnberg (Az:13 U 24/89/05).

Würde die Kaution nämlich in das Vermögen des Vermieters eingehen, so wäre sie für den Mieter gegebenenfalls verloren, wenn der Vermieter insolvent wird ! ! !

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August 2006

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