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Zieht ein Mieter bereits vor Ablauf des Mietvertrags aus der Wohnung aus, so kann er seine Mietzahlung nicht mit der Begründung einstellen, der Vermieter habe das Objekt wieder übernommen und könne bereits Umbaumaßnahmen oder Renovierungsarbeiten durchführen. Er muss für die gesamte vertraglich vereinbarte Mietdauer bezahlen. Dies ist nur dann anders, wenn der Vermieter die Räume direkt weitervermieten kann, was in dem vom OLG Düsseldorf (Az: 10 U 36/04) entschiedenen Sachverhalt aber nicht der Fall war. Den Einwand, der Vermieter hätte die Räume direkt weitervermieten können und der Mieter schulde deshalb nichts mehr, muss der Mieter beweisen. © Haus & Grund Niedersachsen
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