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BGH: Eigenbedarf für überwiegend gewerbliche Nutzung ist zulässig

Wenn der Vermieter mit der Kündigung seinen Eigenbedarf begründet, so kann er dies auch tun, wenn er nur teilweise eigene Wohnzwecke verfolgt und überwiegend die vermietete Mietwohnung zu gewerblichen Zwecken nutzen will. Für die Einrichtung eines Architekturbüros und die Selbstnutzung zu Wohnzwecken, hat der BGH dies am 05. Oktober 2005 zugelassen (VIII ZR 127/05). Der BGH sagt, dass Bundesverfassungsgericht habe entschieden, der Vermieter müsse für seinen Eigenbedarf vernünftige Gründe angeben, die seinen Wunsch nachvollziehbar erscheinen lassen. Vernünftige und nachvollziehbare Gründe seien gegeben, so der BGH, wenn der Vermieter eigene berufliche Zwecke und lediglich teilweise Wohnungsnutzung darlege.

© Haus & Grund Niedersachsen
August 2006

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