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Mit seinem Urteil vom 29. März 2006 (Az.: VIII ZR 191/05, n.v.) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Mieter in einem bestehenden Mietverhältnis die Rückzahlung von geleisteten Abschlagszahlungen auf Betriebs- und Heizkosten nicht verlangen kann, wenn der Vermieter nicht fristgerecht jährlich abrechnet. Dem Mieter steht hingegen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zu. Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof die bisher in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage zugunsten der Vermieter entschieden. Der BGH sah das Zurückbehaltungsrecht des Mieters hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen als ausreichendes Druckmittel an, um den Vermieter zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung zu bewegen. Ausdrücklich wies das Gericht darauf hin, dass dem Mieter ebenfalls kein Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Vorauszahlungen zustehe. Denn der Rechtsgrund für die vertraglich geschuldeten Vorauszahlungen bestehe weiter. Auch komme ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen in Ermangelung eines gesonderten Auftragsverhältnisses im Hinblick auf die Abrechnung der Betriebskosten zwischen Mieter und Vermieter nicht in Betracht. Mit diesem Urteil beschränkt der Bundesgerichtshof seine Entscheidung vom 9. März 2005 (Az.: VIII ZR 57/04, DWW 2005, 230) auf bereits beendete Mietverhältnisse. In diesen Fällen hat der Mieter einen Anspruch auf die volle Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen, wenn der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes abrechnet (so auch OLG Naumburg, Az.: 9 U 106/05). © Haus & Grund Niedersachsen
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