Home   >   Archiv   >   Themen 2006   >   Betriebskosten/Gewerbe

Betriebskosten bei Gewerbe

Bei Gebäuden mit Gewerbe- und Wohnflächen muss der Vermieter Kosten, die messbar auf die Geschäftsräume entfallen, vorab von den Gesamtbetriebskosten abziehen, anderenfalls kann er von den Wohnraummietern keine Betriebskostennachzahlung verlangen. Diese müssen erkennen, ob sich der Vermieter an das Wirtschaftlichkeitsgebot zu Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 3 BGB gehalten hat, was bei einer gemischten Abrechnung für Geschäfts- und Wohnraum sonst unmöglich ist, urteilt das Amtsgericht Rathenow (4 C 587/05).

© Haus & Grund Niedersachsen
August 2006

<< zurück

Anbieterkennzeichnung | Impressum | Datenschutz | Disclaimer | Haftungsausschluss
Home | Kontakt | Presse