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Bei Gebäuden mit Gewerbe- und
Wohnflächen muss der Vermieter Kosten, die messbar auf die Geschäftsräume
entfallen, vorab von den Gesamtbetriebskosten abziehen, anderenfalls kann
er von den Wohnraummietern keine Betriebskostennachzahlung verlangen.
Diese müssen erkennen, ob sich der Vermieter an das Wirtschaftlichkeitsgebot
zu Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 3 BGB gehalten hat,
was bei einer gemischten Abrechnung für Geschäfts- und Wohnraum
sonst unmöglich ist, urteilt das Amtsgericht Rathenow (4 C 587/05).
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