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Durch „haushaltsnahe Dienstleistungen“, die von Unternehmern erbracht werden, kann man Einkommensteuer sparen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts München (Az: 5 K 2262/04) wird jedoch der Anstrich der Außenfassade eines Gebäudes nicht zu den begünstigten Maßnahmen gezählt. Das Gericht begründet diese Auffassung damit, dass eine haushaltsnahe Dienstleistung Arbeiten umfasst, die gewöhnlich von Mitgliedern des Privathaushalts erledigt werden, die in regelmäßigen Abständen anfallen und schließlich im Falle handwerklicher Tätigkeiten lediglich Renovierungsarbeiten darstellten. Auch kleinere Ausbesserungsarbeiten fielen, so das Finanzgericht München, darunter. Beim Anstrich der Außenfassade eines Gebäudes seien dagegen Fachkenntnisse erforderlich, die sich auf das Errichten eines Gerüsts, die Analyse der Beschaffenheit des Fassadenuntergrunds und farbtechnische Fragen bezögen. Dies alles läge außerhalb haushaltstypischer Tätigkeiten. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen werden auf Antrag 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 Euro berücksichtigt. Als Nachweis nötig sind eine Rechnung, in der die zu berücksichtigende Arbeit vom unberücksichtigten Materialeinsatz getrennt berechnet ist, sowie ein Beleg, dass das Geld an die Handwerksfirma überwiesen wurde. Anlässlich dieses Urteils weist Haus & Grund Niedersachsen darauf hin, dass ab dem 01.01.2006 nicht mehr nur noch haushaltsnahe Dienstleistungen wie z. B. Reinigungsarbeiten, sondern auch qualifizierte Handwerkerleistungen für Renovierungs- , Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu einer Steuerermäßigung gemäß § 35 a Abs. 2 EStG führen. Unter die qualifizierten Handwerkerleistungen fallen alle handwerklichen Tätigkeiten, die von Mietern oder Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden (z. B. Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung des Bodenbelages, Modernisierung des Badezimmers oder Ausbau von Fenstern). © Haus & Grund Niedersachsen
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