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Regelt die Hausordnung in einem Mietshaus,
dass Fahrräder überhaupt nicht und Kinderwagen nur übergangsweise
im Hausflur abgestellt werden können, so ist diese Regelung zulässig.
Nicht statthaft wäre es allerdings, Gehhilfen oder Rollatoren im
Treppenhaus zu verbieten, da das Treppenhaus „in gemeinschaftsverträglicher
Weise“ genutzt werden darf. Das bedeutet, dass Personen, die unsicher
auf den Beinen sind, ihre Gehhilfe zusammengeklappt im Hausflur stehen
lassen dürfen, urteilt das Landgericht Hannover (20 S 39/05). Juli 2006 |
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