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In einem Testament ist vereinbart „die übrige persönliche Habe erbt meine Tochter“. Bei dieser Formulierung handelt es sich nicht um einen rechtlichen Begriff, so dass auszulegen war, was der Erblasser gewollt hat. Das Landgericht München I (23 O 13892/03) entscheidet, nach allgemeinem Sprachgebrauch könnten unter „persönliche Habe“ nur Gegenstände des persönlichen Gebrauchs gemeint sein, nicht aber Geld. Denn bei Geld handele es sich immer um einen unpersönlichen Gegenstand. Im vorliegenden Fall sei weiterhin zu beachten, dass nur „übriges“ persönliches Habe an die Tochter vererbt ist. Vom Stellenwert her sei dies nach dem Mobiliar anzusiedeln. Aus diesem Grunde stehe der Tochter kein Mobiliar zu, sondern nur Kleidung, Schmuck und Bücher. Dagegen sind
nicht von dem Begriff „übriges persönliches Habe“
erfasst. © Haus & Grund Niedersachsen
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