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Unvermögen oder mangelnde Bereitschaft eines WEG-Verwalters nach in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannten Methoden abzurechnen, ist ein wichtiger Grund zur Abberufung und Vertragskündigung. Nach mehreren gescheiterten Abrechnungsversuchen ist der Wohnungseigentümergemeinschaft ein weiteres Zuwarten und Überprüfen weiterer Probeabrechnungen nicht mehr zumutbar, urteilt das OLG Düsseldorf (12.07.2005 – I-3 Wx 46/05). © Haus & Grund Niedersachsen
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