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Kündigung durch Vernachlässigung der Wohnung eines 90jährigen Mieters?

Das Landgericht Siegen hatte am 10.01.2006 (1 S 117/05) über die fristlose Kündigung eines Vermieters zu entscheiden. Begründet wird die Kündigung mit mangelhafter Pflege der Wohnung, Beeinträchtigung des Nachbarn durch unangenehmen Geruch aus der Mietwohnung, muffigem Geruch sowie unzureichenden Lüften in der Wohnung. Es wird lediglich alle ein bis zwei Wochen einmal gelüftet.

Die Richter weisen die Kündigung zurück.
Im Rahmen der Interessenabwägung bei Kündigung wegen Störung des Hausfriedens nach § 569 Abs. 2 BGB seien die persönlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen. Würden Störungen von dem Mieter verursacht, der schon lange im Hause wohne und in Folge von Alter, Krankheit oder seelischer Beeinträchtigung verhaltensauffällig geworden sei, so müsse zunächst einmal ein erhöhtes Maß an Verständnis und Rücksichtnahme vom Vermieter und den Hausbewohnern erwartet werden. Die Mieterin lebt 30 Jahre in der Wohnung und sei 90 Jahren alt. Daher habe die soziale Bindung der Mieterin an ihr häusliches Umfeld erhebliches Gewicht. Den Hausbewohnern sei ein erhöhtes Maß an Toleranzbereitschaft zuzumuten.

Bei der Interessenabwägung an der Beendigung des Mietverhältnisses und dem Verbleiben der betagten Mieterin in den Wohnung sei nicht bewiesen, dass die Hausbewohner solchen Einschränkungen ihres täglichen Lebens im Hause ausgesetzt seien, die ihnen nicht zugemutet werden könnten, urteilen die Richter am Landgericht Siegen.

© Haus & Grund Niedersachsen
Mai 2006

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